LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Steuerpflicht für Rentner

von Redaktion

Ilse B.: „Ich bin Rentnerin mit einem geringfügigen Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und zahle seit vielen Jahren keine Einkommensteuer mehr. Ich bekomme nur eine kleine Rückerstattung aus der Kapitalertragsteuer (über dem Freibetrag). Mein Aufwand für die Einkommensteuer-Erklärung ist enorm. Ab 2018 müsste ich einen Steuerberater beauftragen. Die Kosten dafür kann ich nicht einmal von der Steuer absetzen, da ich keine bezahle. Der Steuerberater wäre wesentlich teurer als die jährliche Rückerstattung. Was passiert schlimmstenfalls, wenn ich keine Steuererklärung mehr abgebe? Gibt es bei unterschiedlichen Einkunftsarten einen offiziellen Antrag, auf die Rückerstattung zu verzichten und dafür keine Steuererklärung zu machen, wenn ich versichere, dass sich meine Einkommensverhältnisse nicht wesentlich geändert haben? Müsste ich das jedes Jahr neu beantragen? Sind dabei Fristen zu beachten? Gibt es für die Formulierung Textbausteine?“

Zur unaufgeforderten Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie aufgrund der Regelungen im Einkommensteuergesetz verpflichtet. Welchen persönlichen Aufwand Sie hierfür haben, ist nicht maßgeblich.

Sofern Sie keine Einkommensteuererklärung einreichen, wird das Finanzamt Sie in der Regel dazu auffordern. Folgen Sie dieser Aufforderung nicht, wird es Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen. Diese Schätzung entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Abgabepflicht! Ebenso müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Einen Antrag, wie Sie in Ihrer Frage beschrieben haben, gibt es so nicht.

In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des jährlichen Grundfreibetrages bleiben (2019 liegt er bei 9168 Euro, 2020 sind es 9408 Euro für Alleinstehende, bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag). Trifft dies zu, können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung stellen. Das Finanzamt wird diesen Antrag prüfen und gegebenenfalls eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (sogenannte NV-Bescheinigung) ausstellen, welche Sie für einen Zeitraum von drei Jahren von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.

Diese NV-Bescheinigung müssen Sie dann auch Ihrer Bank vorlegen – der sofortige Abzug der Kapitalertragsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) entfällt.

Nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie rückwirkend keinen Antrag auf Nichtveranlagung stellen können.

Ändern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb der drei Jahre, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen und die NV-Bescheinigung unter Umständen zurückgeben. Sofern Ihre selbstständige Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, bleibt die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung unabhängig einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung bestehen.

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