Zur unaufgeforderten Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie aufgrund der Regelungen im Einkommensteuergesetz verpflichtet. Welchen persönlichen Aufwand Sie hierfür haben, ist nicht maßgeblich.
Sofern Sie keine Einkommensteuererklärung einreichen, wird das Finanzamt Sie in der Regel dazu auffordern. Folgen Sie dieser Aufforderung nicht, wird es Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen. Diese Schätzung entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Abgabepflicht! Ebenso müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
Einen Antrag, wie Sie in Ihrer Frage beschrieben haben, gibt es so nicht.
In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des jährlichen Grundfreibetrages bleiben (2019 liegt er bei 9168 Euro, 2020 sind es 9408 Euro für Alleinstehende, bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag). Trifft dies zu, können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung stellen. Das Finanzamt wird diesen Antrag prüfen und gegebenenfalls eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (sogenannte NV-Bescheinigung) ausstellen, welche Sie für einen Zeitraum von drei Jahren von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
Diese NV-Bescheinigung müssen Sie dann auch Ihrer Bank vorlegen – der sofortige Abzug der Kapitalertragsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) entfällt.
Nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie rückwirkend keinen Antrag auf Nichtveranlagung stellen können.
Ändern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb der drei Jahre, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen und die NV-Bescheinigung unter Umständen zurückgeben. Sofern Ihre selbstständige Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, bleibt die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung unabhängig einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung bestehen.