Bei Ihren drei „Hypothekendarlehen“ gehe ich davon aus, dass es sich – wie in solchen Fällen üblich – um Grundschulden handelt. Grundschulden hängen nämlich – im Gegensatz zu Hypotheken – nicht von dem Bestand einer Forderung (Darlehen) ab, sondern sind eigenständige (dingliche) Forderungen aus den Grundschulden. Rechtlich hat Ihre Bank somit zwei Forderungen erworben: Zum einen die Forderung über 185 000 Euro aus dem ausbezahlten Darlehen sowie eine Forderung von 185 000 Euro aus den an Ihrem Grundstück bestellten Grundschulden.
Damit Sie diesen Betrag nicht zweimal an Ihre finanzierende Bank begleichen müssen, handelt es sich bei solchen Finanzierungsgrundschulden in der Regel um sogenannte Sicherungsgrundschulden. Bei diesen haben Sie mit der Grundschuldbestellung eine Zweckerklärung beziehungsweise Sicherungsabrede mit der Bank geschlossen, in der vereinbart wird, für welche Forderungen diese Grundschulden als Sicherheit dienen. Dieser Forderungskatalog geht fast immer über die konkret erhaltenen Finanzierungsdarlehen hinaus und beinhaltet meistens auch künftige Forderungen. Ebenso haben Sie in der Regel ein sogenanntes abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben und eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung akzeptiert.
Neben diesen Unwägbarkeiten kann eine Abtretung der Grundschuld an einen Dritten dazu führen, dass dieser aufgrund des Pfandrechts die Zwangsvollstreckung für das Grundstück einleitet, gegen welche Sie mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgehen müssten, was zumindest mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Sie sehen, dass hier verschiedene Konstellationen mit gewissen Risiken eintreten könnten, solange die Grundschulden auf Ihrem Grundstück liegen.
Da die geschätzten Kosten für die Löschung dieser Buch-Grundschulden (deren genaue Stückelung nicht bekannt ist) bei circa 550 Euro (bei Briefgrundschulden ist der Betrag höher) liegen dürften, würde ich Ihnen eher zur Löschung der Grundschulden raten. Hinzu kommt, dass dieser Anspruch auf Herausgabe der Löschungsbewilligung gegen die Bank ab Rückzahlung des Darlehens nach zehn Jahren verjährt, sofern vertraglich nicht eine 30-jährige Verjährungsfrist vereinbart war. Um zumindest dieses Risiko zu vermeiden, sollten Sie in jedem Fall von Ihrer Bank die Löschungsbewilligung und die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung rechtzeitig verlangen, wofür die Bank keine Kosten verlangen darf. Dann können Sie sich immer noch überlegen, ob Sie die Grundschulden später doch noch löschen wollen.