Karl E.: „Ein Bekannter erhält eine unbefristete Erwerbsminderungsrente (verursacht durch einen Verkehrsunfall). Muss dieser nun bei einer jährlichen Rente von 10 610 Euro eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen? Es sind keine sonstigen Einnahmen vorhanden.“
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören neben Arbeitslohn, Mieteinnahmen und Kapitalerträgen auch private und gesetzliche Renten sowie Erwerbsminderungsrenten. Eine Steuererklärung müssen nur diejenigen abgeben, deren steuerpflichtige Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag von 9000 Euro im Jahr 2018 und 9168 Euro im Jahr 2019 übersteigen.
Bis 2005 wurde die gesetzliche Erwerbsminderungsrente mit einem niedrigen Ertragsanteil versteuert. Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz von 2005 führte der Gesetzgeber die nachgelagerte Besteuerung ein. Nach diesem Besteuerungsmodell beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent für Renteneintritte vor 2005 und steigt bis 2020 jedes Jahr um 2 Prozent; ab 2020 jährlich dann um ein Prozent bis auf 100 Prozent im Jahr 2040. Für die Feststellung des zu versteuernden Anteils der Rente ist das Kalenderjahr des Renteneintritts maßgeblich. War der Eintritt in die Erwerbsminderungsrente bei Ihrem Bekannten im Jahr 2018, müsste er 76 Prozent der Rentenbezüge versteuern. Das heißt es bleibt ein Freibetrag von 24 Prozent. Bei Renteneintritt im Jahr 2018 wären 76 Prozent – also somit 8036 Euro – von seinen 10 610 Euro Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig. Da er damit unter dem Grundfreibetrag von 9000 Euro bleibt und keine anderen Einkünfte vorliegen, würde aufgrund des geringen zu versteuernden Einkommens keine Steuer anfallen. Das zu versteuernde Einkommen, könnte Ihr Bekannter zudem vermindern, indem er beispielsweise Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder auch Kosten für Handwerkerleistungen geltend macht. Im Fall Ihres Bekannten fällt aufgrund der niedrigen Einkünfte erkennbar keine Einkommensteuer an. Da der Grundfreibetrag unterschritten wird und keine nichtselbstständigen Einkünfte vorliegen, besteht nach § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung keine Erklärungspflicht, es sei denn, das Finanzamt fordert Ihren Bekannten auf, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.