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Finanzamt kann Bescheid ändern

von Redaktion

Arno F.: „Ich habe durch ein Vermächtnis einer Tante eine vermietete Eigentumswohnung geerbt. Ein Erbschaftsteuerbescheid wurde erstellt. Der Bescheid enthält einen Überprüfungsvorbehalt des Finanzamtes. Die fällige Erbschaftsteuer wurde bezahlt. Die Umschreibung im Grundbuchamt ist vollzogen. Wann erlischt der Überprüfungsvorbehalt des Finanzamts? Bei einem Verkauf der Wohnung würde sich derzeit ein erheblicher Gewinn ergeben. Ist dieser Gewinn zu versteuern? Wenn ja wie? Kann das Finanzamt nachträglich den Erbschaftsteuerbescheid, der vor einem halben Jahr erstellt wurde, ändern?“

Da ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, kann das Finanzamt den Bescheid auch nachträglich ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt von Gesetzes wegen mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese Frist beginnt im Falle einer Erbschaftsteuer üblicherweise mit dem Ende des Jahres, in dem eine Anzeige beim Finanzamt gemacht oder eine Erklärung beim Finanzamt abgegeben worden ist. Sie endet bei einem Erbschaftsteuerbescheid nach vier Jahren. Das Fristende kann allerdings durch diverse gesetzliche Vorgaben hinausgeschoben werden, wie durch Stellung von Anträgen oder Einlegung eines Rechtsbehelfs. Die Frage nach der Versteuerung des Gewinns bezieht sich wohl auf die Einkommensteuer. Es ist nach dem Gesetz der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten zu versteuern, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Da aber der Eigentumserwerb im vorliegenden Fall über ein Vermächtnis geschah, ist die Übertragung unentgeltlich gewesen. Es liegt keine Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass eine Anschaffung des Erblassers nach der herrschenden Meinung auf den Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sodass eine laufende Frist im Hinblick auf die Einkommensteuer auf den Erben oder Vermächtnisnehmer ebenfalls übergeht. Im Ergebnis sollte konkret geprüft werden, wann die Festsetzungsfrist ablaufen wird und ob gegebenenfalls eine Einkommensteuerpflicht bei einer Veräußerung droht.

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