Wird bei einer lebzeitigen Zuwendung eine Anrechnung angeordnet, bedeutet das grundsätzlich, dass sich der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung auf einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Ihre Schwiegertochter hätte vermutlich beim Tod des Vaters einen Pflichtteil geltend machen können, da sie aufgrund des Berliner Testaments nicht Miterbin wurde, sondern nur die Mutter alleine erbte. Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend ab dem 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Möglicherweise hat der Sohn diesen Anspruch geltend gemacht und hat sich mit der Mutter auf eine Ratenzahlung geeinigt. Vielleicht will ihn die Mutter auch einfach gegenüber der bereits beschenkten Tochter gleichstellen. War hingegen eine sogenannte Ausgleichung angeordnet, bedeutet dies, dass unter Abkömmlingen bei der Verteilung des Nachlasses – man nennt dies Auseinandersetzung – die Zuwendung zwischen den Geschwistern auszugleichen ist, sodass nach dem (vermuteten) Erblasserwillen die Abkömmlinge gleichmäßig begünstigt werden. Bei der Auseinandersetzung wird jedem Abkömmling der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Dabei bestimmt sich der Wert der Zuwendung nach der Zeit, zu der die Zuwendung (Schenkung) erfolgt ist. Was genau die Eltern Ihrer Schwiegertochter angeordnet haben und ob dies im konkreten Fall überhaupt eine Auswirkung hat, müsste man anhand der Schenkungsurkunde und des Berliner Testaments prüfen.