Das Thema Ihrer Frage war in steuerrechtlichen Kreisen lange Zeit umstritten. Gerade in Ballungsräumen erreichen die von Ihnen angesprochenen finanziellen Vorteile für den kostenlos überlassenen Wohnraum pro Jahr schnell den Wert eines Kleinwagens. Würden Sie Ihrer Enkelin das Geld bar geben und würde sie damit die Miete zahlen, würde es sich außerhalb des Unterhaltsrechts um nichts anderes als um eine Schenkung handeln. Und Schenkungen unterliegen nach Freibeträgen der Schenkungsteuer.
Je nachdem, ob Ihr eigenes Kind und damit das Elternteil Ihrer Enkelin noch lebt, haben Sie einen Freibetrag von 200 000 oder 400 000 Euro. Dieser verringert sich um alle Schenkungen, die Sie innerhalb von zehn Jahren geleistet haben. Die Miete an sich wäre also nicht das Problem. Nur im Falle Ihres Todes oder bei zusätzlichen Schenkungen an Ihre Enkelin ist dieser Freibetrag schnell erreicht oder überschritten.
Jetzt aber zu Ihrer eigentlichen Frage: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei einer kurzfristigen Wohnraumüberlassung in der Regel um keine Schenkung. Dies gilt auch bei einer längeren Überlassung, ohne einen konkreten Anspruch einzuräumen (lediglich Leihe). Ableiten lässt sich das an Tatsachen wie zum Beispiel, dass Sie die Wohnung nicht anderweitig vermietet hätten. Denn zu einer echten Schenkung gehört nicht nur die Bereicherung der Enkelin, sondern auch eine sogenannte Entreicherung von Ihnen. Wäre die Wohnung sonst leer gestanden, entgeht Ihnen einfach ausgedrückt auch keine Miete. Somit waren Sie nicht „entreichert“ und es liegt keine Schenkung vor.
Davon abzugrenzen ist ein langfristiges Versprechen, jemandem eine Wohnung zu überlassen, also gar ein Recht auf die Nutzung oder die Einräumung eines tatsächlichen Wohn- oder Nießbrauchsrechts. Da die Abgrenzung in der Praxis nicht immer ganz einfach ist und die Verwaltung in letzter Zeit mit harter Hand gegen Steuerverkürzung insbesondere bei Schenkungen vorgeht, raten wir trotzdem dazu, sich in dieser Sache an einen Steuerberater zu wenden.