Fünf Irrtümer zur Trennung, die teuer werden können, hat die Stiftung Warentest im März-Heft von „Finanztest“ zusammengetragen.
1. Paaren gehört alles gemeinsam, bei der Scheidung wird es geteilt
Das stimmt nicht. Für Eheleute gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft gehört das Vermögen, das ein Partner zu Beginn der Ehe hat, weiterhin ausschließlich ihm. Was ein Partner während der Ehe verdient, ist ebenfalls zunächst einmal seins. Erst wenn die Ehe geschieden wird, kommt es zum Zugewinnausgleich. Aber nur, wenn die Ehepartner dies wollen, er wird nicht automatisch vom Gericht durchgeführt.
Zugewinnausgleich heißt: Das Vermögen, das Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, wird gleichmäßig auf beide verteilt. Für die Berechnung des Zugewinns muss für jeden Partner folgende Frage beantwortet werden: Wie hoch ist die Differenz zwischen seinem Vermögen zu Beginn der Ehe und an deren Ende? Stichtage sind die Eheschließung und der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, bleiben beim Zugewinnausgleich außen vor. Zu berücksichtigen sind jedoch deren Wertsteigerungen. Dasselbe gilt für den Wertzuwachs einer Immobilie, die einem Partner schon zu Beginn der Ehe gehört hat.
2. Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich
Eine Ehe kann natürlich auch gegen den Willen des Partners geschieden werden – und das auch nicht erst nach drei Jahren, wie ein anderer häufiger Irrtum in diesem Zusammenhang lautet.
Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss sie zerrüttet sein. Das wird bei einer einvernehmlichen Scheidung angenommen, wenn die Partner ein Jahr getrennt gelebt haben. Das Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Eheleute es wirklich ernst meinen mit der Scheidung und dass keine Aussicht mehr darauf besteht, dass sie sich wieder zusammenraufen.
Will ein Partner die Scheidung, der andere aber nicht, wird erst nach einer dreijährigen Trennungszeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Das heißt aber nicht, dass sie nicht schon vorher geschieden werden kann.
Eine Scheidung ist möglich, wenn der Partner, der sich scheiden lassen will, nachweisen kann, dass die Ehe unter keinen Umständen mehr zu kitten ist. Es gibt nämlich auch eine einseitige Zerrüttung. Denn wie soll eine Partnerschaft funktionieren, wenn einer der beiden die Beziehung nicht mehr führen will?
Eine Scheidung vor Ablauf der dreijährigen Trennungszeit kommt etwa in Betracht, wenn der scheidungswillige Partner seit geraumer Zeit mit jemand anderem zusammenlebt.
3. Bei einer Scheidung kann ein Anwalt beide Parteien vertreten
Nein, das geht auf keinen Fall. Ein- und derselbe Rechtsanwalt darf nie sowohl den einen als auch den anderen Partner vertreten. Das verbietet die Berufsordnung. Schließlich geht es um widerstreitende Interessen: Das, was für den einen gut ist, geht zwangsläufig zulasten des anderen. Das Verbot geht so weit, dass der von dem einen Partner beauftragte Rechtsanwalt den anderen auch nicht beraten oder Informationen herausgeben darf.
Eine Scheidung ganz ohne Rechtsanwalt funktioniert allerdings auch nicht. Mindestens einer der Partner muss sich vertreten lassen, weil nur ein Anwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen kann. Der Anwalt handelt auch in diesem Fall einzig und allein für den Partner, der ihn beauftragt hat.
Der andere Partner muss sich nicht anwaltlich vertreten lassen, wenn sich beide über die Scheidungsfolgen einig sind. Allerdings kann er dann im Verfahren keine eigenen Anträge stellen und muss es mehr oder minder über sich ergehen lassen. Nimmt nur ein Ex-Partner einen Anwalt, lässt sich Geld sparen: unterm Strich leicht mehrere tausend Euro.
Eine anwaltliche Erstberatung kostet 190 Euro plus Mehrwertsteuer und Auslagen.
4. Reicht der Schlechterverdienende die Scheidung ein, wird es billiger
Das stimmt nicht. Egal, wer die Scheidung einreicht: Der sogenannte Verfahrenswert, nach dem sich Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Scheidung richten, wird anhand der Nettomonatseinkommen beider Partner ermittelt. Diese werden addiert und verdreifacht. Für den Versorgungsausgleich werden zusätzlich pro Anwartschaft auf eine Altersversorgung 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute angesetzt.
Denn diesen Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften führt das Gericht regelmäßig ebenfalls durch. Einige Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Freibetrag ab, in der Regel 250 Euro. Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen berücksichtigt, um den Verfahrenswert zu bestimmen.
5. Nach der Scheidung gibt es für den Ex-Partner keinen Unterhalt
Das stimmt oft, aber nicht immer. Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 muss jeder Partner nach der Scheidung grundsätzlich wieder allein für seinen Lebensunterhalt sorgen. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen.
Ein Anspruch auf Unterhalt auch nach der Scheidung besteht zum Beispiel, wenn die Partner jahrzehntelang verheiratet waren und einer der beiden während der Ehe keinen Job ausgeübt hat oder wenn einer der beiden aufgrund seines hohen Alters keine geeignete Arbeitsstelle mehr finden kann. Der Ex-Partner ist auch unterhaltspflichtig, wenn der andere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann oder weil er arbeitslos ist.
Außerdem gibt es Unterhalt auch dann, wenn der eine Partner nicht arbeiten gehen kann, weil er zu Hause das gemeinsame kleine Kind versorgt.