Wie ein Fondstausch besteuert wird

von Redaktion

Peter W: „Der Aktienfonds Threadneedle Invest Fds-Euro Sm Cos Fd ist im November im Verhältnis 1:09 in den Threadneedle L-Euro Sm Comp fusioniert. Statt 1000 Stück des ersten Fonds wurden in das Depot 916 Anteile des neuen Fonds eingebucht. Die depotführende Bank betrachtet diesen Vorgang als Verkauf, weshalb er voll besteuert wurde mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ich bin der Ansicht, dass es kein Verkauf ist, es hat sich keinerlei Erlös ergeben.“

Fusionieren zwei Fondsgesellschaften, wird deren Vermögen zusammengeführt. Werden dabei die Voraussetzungen des Kapitalanlage- sowie des Investmentsteuergesetzes erfüllt, erfolgt dieser Vorgang in der Regel steuerneutral. Das wird über eine Fiktion sichergestellt, durch die die Ausgabe der neuen Anteile am übernehmenden Investmentfonds keinen Tausch darstellt, der zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven in den gehaltenen Anteilen führen würde. Stattdessen wird das Sondervermögen, das sich aus dem Anlagekapital der Fondsanleger zusammensetzt, zu den am Stichtag ausgewiesenen Buchwerten übernommen. Der übernehmende Fonds tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Fonds ein.

Das ursprüngliche Anschaffungsdatum Ihrer Anteile bliebe in dem Fall unverändert. Neben der Einhaltung spezieller Offenlegungsregelungen bedingt eine solche steuerneutrale Abwicklung jedoch, dass beide Fondsgesellschaften demselben Recht unterliegen. Dies ist bei Fusion zweier Fonds innerhalb desselben inländischen oder auch ausländischen Staates, nicht aber bei grenzüberschreitenden Fusionen erfüllt.

Diese Regelung besteht auch mit dem 2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreformgesetz fort. In solchen Fällen ist eine steuerneutrale Abwicklung nicht möglich – vielmehr findet besagter Tausch statt, der aus einem Veräußerungs- und einem Anschaffungsvorgang besteht. Da die Fusion in Ihrem Fall von London nach Luxemburg erfolgt ist, gelten die von Ihnen gehaltenen Anteile am Threadneedle Invest Fds-Euro Sm Cos Fd als zum Stichtag veräußert und jene am aufnehmen Fonds Threadneedle L-Euro Sm Comp als neu angeschafft. Dabei werden Kursgewinne realisiert, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen.

Dies gilt im Übrigen auch für Altanleger, die ihre Anteile vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 erworben haben und im Privatvermögen halten. Während diese ihre Gewinne aus Wertpapiergeschäften bisher nicht zu versteuern hatten, entfällt dieser Bestandsschutz mit der Investmentsteuerreform. Die Anteile gelten als zum 1. Januar 2018 veräußert und neu angeschafft. Bis zum 31. Dezember 2017 erzielte Kursgewinne bleiben dabei steuerfrei. Ab dem Zeitpunkt eintretende Kursgewinne dieser Anteile hingegen sind bei Veräußerung steuerpflichtig, soweit der Freibetrag von 100 000 Euro je Anleger überschritten wird. Die Fondsgesellschaft sollte Sie diesbezüglich im Rahmen einer Anlegerinformation vor der Fusion aufgeklärt und auf etwaige Rückgabeoptionen hingewiesen haben.

Sofern Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1602 bei Zusammenveranlagung) im Veranlagungszeitraum insgesamt überschreiten, kommt es bei Ihnen auf Anlegerebene zur Belastung des Veräußerungsgewinns mit Abgeltungsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese wird von der depotführenden Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Beispiel: Sie erwerben zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2008 Anteile an Fonds A zu einem Kaufpreis von je 100 Euro. Nach einiger Zeit fusioniert dieser im Jahr X grenzüberschreitend mit Fonds B. Beträgt der Anteilspreis zum Zeitpunkt der Fusion 150 Euro, erzielen Sie (vereinfacht) einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 Euro pro Anteil. Ihre Anteile am übernehmenden Fonds B wiederum gelten als zum Stichtag für je 150 Euro angeschafft. Dies gilt entsprechend für vor Einführung der Abgeltungsteuer erworbene Anteile, soweit ab dem 1. Januar 2018 Kursgewinne erzielt wurden, die den Freibetrag von 100 000 Euro übersteigen.

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