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Wie hoch ist die Steuer auf die Rente?

von Redaktion

Harald W.: „Ich bin 1956 geboren und beziehe seit 1996 Erwerbsminderungsrente. Wann beginnt die gesetzliche Rente? Da der Erwerbsrentenbeginn vor 2004 liegt, wird er mit 50 Prozent besteuert. Wie hoch ist die Besteuerung, wenn aus der Erwerbsminderungsrente eine gesetzliche Rente wird?“

Die Regelaltersrente erreichen Versicherte der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Geburtsjahr 1956 nach Vollendung des 65. Lebensjahres plus zehn Monate (§ 235 (2), Sozialgesetzbuch). Wenn Sie selbst nicht aktiv werden, wird die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu diesem Zeitpunkt automatisch in die Altersrente umgestellt. Ab dem 63. Lebensjahr oder falls Sie schwerbehindert sind, können Sie unter Umständen auch selbst schon früher die Umwandlung von einer EM-Rente in eine Altersrente beantragen.

Mit dem „EM-Leistungsverbesserungsgesetz“ (vom Juli 2017) gibt es Neuregelungen bei den Anrechnungszeiten, die dazu führen können, dass die Altersrente für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten höher als bis dahin ausfällt. Wenn der Versicherte innerhalb der EM-Rentenzeit und Zurechnungszeit noch rentenrechtliche Verdienste hatte, kann die Rente neu berechnet werden. Diese Neuregelungen finden sich im sechsten Sozialgesetzbuch (§ 309 Absatz 3 SGB VI). Bevor Sie den Antrag für eine vorgezogene Altersrente oder zur Neufeststellung der Rente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, empfehle ich Ihnen aber, dass Sie sich zuvor von einem (im Rechtsdienstleistungsregister registrierten) Rentenberater beraten lassen. Dieser kann für Sie prüfen, welche Folgen eine Neuberechnung bzw. eine vorzeitige Altersrente hat. Auf dieser Grundlage können Sie abwägen, welche Entscheidung für Sie die beste ist. Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung sollten Sie sich in Ihrem konkreten Fall von Ihrem Steuerberater beraten lassen. In der Regel wird bei der Umstellung von einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente von der Finanzverwaltung der Rentenfreibetrag neu festgelegt. Allgemein gilt: Erfolgt aus derselben Versicherung nach einer Rente eine andere Rente (z. B. Altersrente nach einer EM-Rente), gilt die Sonderregelung des Einkommensteuergesetzes (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa), Satz 8, EStG). Der zu versteuernde prozentuale Ertragsanteil ergibt sich, indem die Laufzeit der vorhergehenden (EM-)Rente von dem Jahr des Beginns der späteren (Alters-)Rente abgezogen wird, wobei ein Prozentsatz von 50 nicht unterschritten werden darf.

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