LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Nur Einkünfte und Ausgaben zählen
Marianne S.: „Ich bin geschieden. Für meine beiden kleinen Kinder erhalte ich vom Vater keinen Unterhalt. Vom Jugendamt bekomme ich Unterhaltsvorschuss und von der Familienkasse Kindergeld in üblicher Höhe. Ein Kindergeldzuschlag wurde mir verweigert. Ist es möglich, den nicht erhaltenen Unterhalt als Verlust steuerlich geltend zu machen?“
Leider müssen wir Sie enttäuschen. Das Steuerrecht lässt nur tatsächliche und nachweisbare Einkünfte beziehungsweise Ausgaben zu. Was Sie nicht erhalten oder bezahlt haben, können Sie leider nicht ansetzen. Der Ihnen verweigerte Kindergeldzuschlag wirkt sich daher steuerlich nicht aus. Da Sie Ihrer