Martin S.: „Vor einem Jahr ist mein Onkel gestorben, welcher verwitwet war und keine Kinder hatte. Auch seine Eltern leben bereits nicht mehr. Nun bilden seine noch lebenden Geschwister bzw. die Kinder der bereits verstorbenen Geschwister eine Erbengemeinschaft aus 16 Personen, der auch ich angehöre. Ich bin von den übrigen Mitgliedern nun schriftlich bevollmächtigt, den Nachlass auseinanderzusetzen. Mein Onkel hatte zu Lebzeiten eine dritte Person zur Generalbevollmächtigten bestellt, welche sich um die Angelegenheiten meines Onkel gekümmert hat und auch Zugriff zum nicht unerheblichen Vermögen hatte. Die Erbengemeinschaft versucht nun, von der Generalbevollmächtigten ein Nachlassverzeichnis sowie Kontoauszüge zu erlangen. Die Generalbevollmächtigte reagiert auf diese Forderung nicht und legt auch keinerlei Rechenschaft über ihre Arbeiten ab. Die Erbengemeinschaft muss nun abstimmen, wie – gegebenenfalls gerichtlich – gegen die Generalbevollmächtigte vorgegangen werden soll. Welche Art von Mehrheit ist für einen rechtskräftigen Beschluss erforderlich? Wie ist mit den nicht abgegebenen oder ungültigen Stimmen umzugehen?“
Ich gehe davon aus, dass zwischen Ihrem Onkel und der Bevollmächtigten nicht nur ein Gefälligkeitsverhältnis bestand. Eine vertragliche Bindung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass für den Vollmachtgeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage des Bevollmächtigten verlässt.
Dann gilt grundsätzlich Auftragsrecht, was bedeutet, dass der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber beziehungsweise seinen Erben erforderliche Nachrichten zu geben und über den Stand der von ihm ausgeführten Geschäfte Auskunft und Rechenschaft zu erteilen hat. Die Auskunftsansprüche oder auch eine Auskunftsklage können von einem oder mehreren Miterben geltend gemacht werden. § 2039 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eröffnet jedem Erben das Recht, Forderungen für den Nachlass geltend zu machen. Ein einzelner Miterbe kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern. Er kann daher nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen. Sie könnten also grundsätzlich auch allein – ohne eine Mehrheit der Miterben – zunächst Auskunft und Rechenschaft, dann gegebenenfalls auch Leistung an die Erbengemeinschaft einfordern oder einklagen.
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