Tuning kann Auto lahmlegen

von Redaktion

Das Auto ist für viele mehr als nur ein Fortbewegungsmittel. Der besondere Stellenwert drückt sich dann gern in besonderen baulichen und dekorativen Veränderungen aus. Doch Vorsicht! Es braucht gar nicht viel und man verliert wegen Auto-Tunings die Betriebserlaubnis oder den Versicherungsschutz.

VON MAIK HEITMANN UND WOLFGANG BÜSER

Wenn der Kalender und das Wetter wieder den Weg Richtung Frühling einschlagen, setzen sich auch viele Autobesitzer mit gesteigerter Lust ans Steuer. Auto fahren und vor allem „Auto zeigen“ macht mit gespiegeltem Sonnenschein im Lack doch gleich viel mehr her. Auch die „Tunerszene“ ist wieder aktiver. Aber Vorsicht! Nicht alles was gefällt, ist erlaubt.

Der Gesetzgeber verbietet allzu gewagte – und damit vielleicht gefährliche – Veränderungen am Auto. Wer beim Tuning nicht aufpasst, der handelt sich schnell ein Bußgeld ein, Streit mit der Versicherung oder gar die Stilllegung seines Fahrzeugs.

Tuner möchten ihren Autos meist zu mehr Leistung verhelfen, sie zu auffälligeren Unikaten machen. Dabei können die Veränderungen Ausmaße annehmen, durch die sich die modifizierten Fahrzeuge stark von den normalen Serienmodellen unterscheiden. Dann kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Reifen dürfen zum Beispiel nicht beliebig breit sein oder das Fahrwerk darf nicht übermäßig tiefergelegt werden.

„Böser Blick“

Auch der Scheinwerfergestaltung sind Grenzen gesetzt. Sehr beliebt ist die Veränderung der Frontpartie, die dem Fahrzeug ein aggressiveres Erscheinungsbild verleihen soll – der so genannte „böse Blick“. Aber: Sind die Reifen so breit, dass sie beim Einlenken den Radkasten berühren oder verändert der „böse Blick“ die Scheinwerfereinstellung unerlaubt, so droht Ärger.

Kratzer bei Wäsche

Das Landgericht Paderborn hatte zum Beispiel darüber zu entscheiden, ob ein Kratzer im Lack nach einer Wäsche auf einen Defekt der Waschanlage zurückzuführen war oder darauf, dass der gewaschene Wagen extrem tiefergelegt war. Denn damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lichtschranke, die das Ein- und Ausfahren der Bürsten regelt, durch die von der Norm abweichende „Tieferlegung“ irritiert worden ist. Weil der Tuner hier nicht nachweisen konnte, dass die Ursache für die Beschädigung allein im Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers lag, blieb er auf dem Schaden sitzen (AZ: 5 S 3/09).

Mehr Leistung

Bei der Leistungssteigerung des Motors – etwa durch das sogenannten Chip-Tuning – sollte besonders aufgepasst werden. Ein solcher Eingriff in die Software des Kraftfahrzeugs mit dem Ziel, „mehr Power“ zu erhalten, muss gut überlegt sein. Folgendes hat zu dem Thema das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden: Dort hatte ein Autofan per Chip-Tuning einen leistungsgesteigerten Motor erhalten. Weil er das aber nicht „unverzüglich“ von einem anerkannten Sachverständigen hat abnehmen lassen, wurde ihm die Betriebserlaubnis entzogen. Und das, obwohl für seinen Chip ein Gutachten vorlag (AZ: 1 U 181/05).

Anbauteile

Generell sollte sich jeder Tuningfreund sehr genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren – bevor er viel Geld in Umbauten steckt, die ihm später Probleme bringen können. So gilt etwa, dass Anbauteile, wie sie im Zubehörhandel umfangreich angeboten werden, ein amtliches Prüfzeichen in Form einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), einer Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG), einer EG-Betriebserlaubnis oder einer ECE-Genehmigung aufzuweisen haben. Und selbst ein solches Zertifikat bedeutet nicht automatisch, dass das betreffende Teil nicht auch begutachtet und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müsste.

Versicherungsschutz

Auch mit Blick auf die Kfz-Versicherung kann Tuning große Bedeutung haben. Veränderungen bei der Motorleistung müssen der Assekuranz gemeldet werden. Und das kann sich in der Geldbörse ordentlich bemerkbar machen. Im allerschlechtesten Fall kann ein Tuning den Verlust der Kfz-Versicherung zur Folge haben. Etwa dann, wenn das Fahrzeug „maßgeblich verändert“ wurde und vom ursprünglichen Versicherungsobjekt abweicht. Deshalb ist es ratsam, sich vorher beim Versicherer zu erkundigen und die Umbaumaßnahmen anzuzeigen. Nur so kann dann auch für das „verbesserte“ Auto der notwendige Schutz gesichert werden – wie folgendes Beispiel vom Oberlandesgericht Koblenz zeigt:

Der Eigentümer eines Audi 80 Cabrio ließ seinen Wagen tunen, nachdem er einen Vollkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Er meldete diese „Gefahrerhöhung“ dem Versicherer nicht nach. Es kam, wie es kommen musste: Das Auto wurde von seinem Sohn in einen Unfall verwickelt, der „nach den Gesamtumständen darauf schließen“ ließ, dass die technische Veränderung einen „unfallursächlichen Einfluss“ auf das Fahrverhalten hatte. Offensichtlich hatte sich der junge Mann von den Neuerungen (hier waren spezielle Reifen aufgezogen, die Spur verbreitert und das Fahrwerk tiefer gelegt worden) reizen lassen, mehr Risiko auf die Straße zu bringen. Der Schadenersatz durfte hier noch komplett verweigert werden (AZ: 10 U 56/06).

Inzwischen müssen Versicherungen aber abwägen, wie groß die Schuld des Versicherten am Crash war und dürfen nur angemessen kürzen.

Artikel 3 von 5