Da Ihr Sohn erwachsen ist, kann nur er Konten auf seinen Namen eröffnen. Wenn er ein Konto eröffnet und Sie zahlen darauf ein, dann ist das eine Schenkung und das Geld gehört nicht mehr zu Ihrer Vermögenssphäre, sondern zu seiner. Bevor Sie ihm das Geld überweisen, könnten Sie schriftlich Rückfallklauseln für bestimmte (Not-)Fälle vereinbaren. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einen Rückforderungsanspruch vor, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesen Anspruch könnte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten, wenn dieser für Sie zahlen müsste. Der Rückforderungsanspruch kann vom Sozialhilfeträger bis zehn Jahre nach der Schenkung geltend gemacht werden.