LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Für 40 Jahre keine Zinsen?

Ulli J.: „Im Jahr 1977 haben wir einen Mietvertrag ( Privatvermieter in Mehrfamilienhaus) unterzeichnet mit dem Zusatz: Der Mieter leistet eine Sicherheit von DM 1000 (unverzinslich). Von dieser Sicherheit lässt der Vermieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder fachmännisch herrichten. Der Vermieter hat in den ganzen Jahren nichts in der Wohnung erneuert oder repariert, das machen wir immer selbst. Kann der Vermieter wirklich für die Kaution – inzwischen über 40 Jahre – die Zinsen für sich behalten?“

Seit dem 1. Januar 1983 ist gesetzlich geregelt, dass die Kaution des Mieters zu verzinsen ist. Die Verzinsungspflicht ist derzeit in § 551 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Altverträge, die vor dem 1. Januar 1983 geschlossen wurden, eine

Montag, 12. Januar 2026

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