LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Mindestens 66 Prozent Miete vom Sohn
Jakob F.: „Meine Frau und ich haben ein Einfamilienhaus per Mietvertrag zu einem ermäßigten Mietpreis an unseren Sohn vermietet. Wegen des Anstiegs der örtlichen Mietpreise (Vergleichsmieten/Mietspiegel) müssten wir den vereinbarten Mietzins anpassen, was wir aber nicht möchten. Aus diesem Grund wollen wir künftig unserem Sohn das Haus unentgeltlich überlassen und nur noch die Mietnebenkosten verlangen. Wir nehmen in Kauf, dass damit für uns die Abschreibungsmöglichkeiten entfallen. Frage: Ist das Problem durch eine schriftliche Änderung des bestehenden Mietvertrages rechtssicher behoben und muss das Finanzamt darüber informiert werden? Hat unser Sohn seinerseits steuerliche Nachteile zu erwarten, zum Beispiel wegen eines geldwerten Vorteils?“
Steigende Mieten können sich leider auch auf Ihre Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung auswirken, wenn die Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass die vereinnahmte Miete nicht mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Vor allem bei Vermietung an nahe Angehörige stellt sic