LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Mindestens 66 Prozent Miete vom Sohn

von Redaktion

Jakob F.: „Meine Frau und ich haben ein Einfamilienhaus per Mietvertrag zu einem ermäßigten Mietpreis an unseren Sohn vermietet. Wegen des Anstiegs der örtlichen Mietpreise (Vergleichsmieten/Mietspiegel) müssten wir den vereinbarten Mietzins anpassen, was wir aber nicht möchten. Aus diesem Grund wollen wir künftig unserem Sohn das Haus unentgeltlich überlassen und nur noch die Mietnebenkosten verlangen. Wir nehmen in Kauf, dass damit für uns die Abschreibungsmöglichkeiten entfallen. Frage: Ist das Problem durch eine schriftliche Änderung des bestehenden Mietvertrages rechtssicher behoben und muss das Finanzamt darüber informiert werden? Hat unser Sohn seinerseits steuerliche Nachteile zu erwarten, zum Beispiel wegen eines geldwerten Vorteils?“

Steigende Mieten können sich leider auch auf Ihre Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung auswirken, wenn die Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass die vereinnahmte Miete nicht mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Vor allem bei Vermietung an nahe Angehörige stellt sich oft das Problem der zu niedrigen Miete. Es gilt hier der sogenannte Schwellenwert von 66 Prozent gemessen an der ortsüblichen Miete. Wird der Schwellenwert unterschritten, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Sofern Sie also an Ihren Sohn unterhalb der 66-Prozent-Grenze vermieten, entfallen nicht gänzlich Ihre Aufwendungen, sondern nur anteilig. Ihr Sohn hat keine steuerlichen Nachteile aus einer verbilligten Wohnraumüberlassung zu erwarten. Wenn Sie zukünftig Ihr Einfamilienhaus Ihrem Sohn gänzlich unentgeltlich zur Nutzung überlassen, geben Sie Ihre Vermietungstätigkeit auf. Diese unentgeltliche Nutzungsüberlassung steht einer Selbstnutzung gleich. Um jedoch keine anderen steuerungünstigen Folgen zu riskieren, sollten Sie den bestehenden Mietvertrag aufheben und dies dem Finanzamt mitteilen. Ihr Sohn hat in diesem Fall keine einkommensteuerlichen Nachteile aus einer unentgeltlichen Wohnraumnutzung zu erwarten. Eventuell ist ihr Sachverhalt noch aus Sicht des Erbschaftsteuer– bzw. Schenkungsteuergesetzes zu prüfen.

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