Essen gehen ist für viele Deutsche eine Selbstverständlichkeit: 52 Prozent gehen mindestens einmal im Monat ins Restaurant, 18 Prozent zwei bis dreimal im Monat und acht Prozent essen sogar einmal in der Woche oder noch häufiger in einer Gaststätte. Bei den unter 25-Jährigen sind es sogar zwölf Prozent. Das ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov.
Aus der Lust am Essengehen wird aber manchmal Frust. Ganz oben auf der Liste der Ärgernisse stehen lange Wartezeiten: Zwei Drittel ärgern sich, wenn ihr warmes Essen nicht nach längstens 30 Minuten auf dem Tisch steht (64 Prozent). Dabei sind Frauen übrigens weniger tolerant als Männer und Ältere deutlich ungeduldiger als Jüngere. Und was darf das Essen kosten? Mehr als die Hälfte (54 Prozent) gibt für ein warmes Hauptgericht nicht mehr als 15 Euro aus.
Rechnung kommt nicht
Apropos Rechnung. Manchmal wartet und wartet man nach dem Essen im Restaurant auf den Kellner und wird einfach sein Geld nicht los. Darf man dann gehen, wenn die Rechnung nach einer halben Stunde immer noch nicht da ist? Eigentlich nicht, denn wenn ein Gast im Restaurant etwas bestellt, entsteht rechtlich ein Bewirtungsvertrag. Die Leistung des Wirtes muss bezahlt werden. Doch wie so oft gibt es ein Aber, wie Rechtsanwalt Christian Bereska aus Celle erklärt. Wenn die Rechnung nicht kommt, gerate der Gastwirt in den sogenannten Annahmeverzug. Der Gast müsse nicht ewig sitzen bleiben. Er könne zum Beispiel auf den Kellner zugehen und erklären, dass er in fünf Minuten gehen wird, sofern die Rechnung nicht kommt – am besten vor Zeugen. Und dann darf er gehen. Die Rechnung müsse der Gast aber trotzdem bezahlen. Reagiert der Kellner trotz mehrmaligem lautem Bitten nicht, zahlen Gäste am besten an der Theke, raten die Verbraucherzentralen. Wer das Lokal ohne zu zahlen verlässt, sollte auf jeden Fall Namen und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann. Denn wer einfach geht, dem könnte das als strafbare Zechprellerei angekreidet werden. Auch wenn das bestellte Essen einfach nicht kommt, sollten Gäste dem Kellner oder Wirt eine Frist setzen, rät Anwalt Bereska. Wird dann immer noch nicht serviert, darf der Gast gehen. Er trete dann rechtlich gesehen vom Vertrag zurück und müsse nicht für die Bestellung zahlen.
Die 30-Minuten-Frist
Eine generelle Frist gibt es nicht, die zumutbare Wartezeit hängt von den Umständen ab: Tageszeit, gewähltes Essen, Zahl weiterer Gäste, Art des Gastronomiebetriebes… Als Faustregel gilt: 30 Minuten Wartezeit sollte ein Gast hinnehmen. Dann sollte er die Bedienung erinnern und eine Frist von zehn bis 15 Minuten setzen. Dauert es länger, kann er die Bestellung stornieren oder später die Rechnung kürzen. Das Landgericht Karlsruhe hielt bei eineinhalb Stunden Wartezeit (AZ: 1 S 196/92) eine Minderung von 30 Prozent für angemessen.
Streitigkeiten zwischen Gast und Wirt sind glücklicherweise nicht häufig. Aber Fakt ist, Gäste haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Reservierung
Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und kurzfristig absagt oder gar ohne jegliche Nachricht nicht erscheint, muss unter Umständen für entgangenen Gewinn aufkommen (Landgericht Kiel, 8 S 160/97). Denn der Wirt hält Plätze frei und schickt eventuell andere Gäste weg. Tipp: Schnellstmöglich Bescheid sagen, wenn die Reservierung nicht mehr benötigt wird.
Haftung bei Diebstahl
Garderobe: Fast immer heißt es „Für Garderobe wird nicht gehaftet“. Das greift aber dann nicht, wenn die Bedienung einem Gast gleich nach der Ankunft die Garderobe abnimmt, um sie zu verwahren. Kommen Jacken oder Mäntel dann weg, muss der Gastwirt für den Schaden zahlen (AG Dortmund, AZ: 126 C 478/04). Muss der Gast seine Garderobe zum Beispiel in einem nicht einsehbaren Vorraum aufhängen, kann sich der Gastwirt ebenfalls nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Qualität
Wird die Suppe nur lauwarm oder das Schnitzel angebrannt serviert, muss sich der Gast das nicht gefallen lassen. Er kann Nachbesserung fordern – die Reklamation muss jedoch sofort erfolgen, nicht erst dann, wenn der Teller aufgegessen ist (LG Freiburg, AZ: 3 S 85/71). Außerdem müssen die Beschwerden exakt benannt werden, damit der Gastwirt auch darauf reagieren kann. Pauschale Kritik wie „schmeckt nicht“ ist zu wenig (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 136/92).
Schmerzensgeld
Ist ein Gericht „ungesund“, dann muss der Gastwirt unter Umständen Schmerzensgeld zahlen. So bekam ein Restaurantgast 500 Euro zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Rehrücken einen Zahn ausgebissen hatte (AG Waldkirch, AZ: 1 C 397/99).
Sicherheit
Ein Gastwirt muss seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht beachten. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass sich niemand im Lokal verletzen kann. Ein Gast, der in der Toilette auf einer Wasserlache ausgerutscht war und sich einen Lendenwirbelbruch zugezogen hatte, bekam 1300 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (LG Köln, AZ: 141 C 53/02).
Die Rechnung, bitte
Im Volksmund heißt es: Der Letzte zahlt die Zeche. Rechtlich sieht die Sache aber anders aus. Der letzte Gast aus einer Gruppe muss nur das bezahlen, was er selbst bestellt und konsumiert hat. Hat vorher ein anderer Gast vergessen, seine Zeche zu bezahlen, bleiben die Kosten erst mal beim Wirt – denn juristisch gesehen schließt der Wirt bei jeder Bestellung mit jedem einzelnen Gast einen Bewirtungsvertrag. Dem Zechpreller droht aber eine Anzeige. wdp, dpa