LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer bekommt eine Vermögensauskunft?

von Redaktion

Robert L.: „Meine Tante versprach mir zu Lebzeiten immer wieder, dass ich einmal ein Erbteil von ihr bekommen würde, sie war sehr vermögend. Durch einen Schlaganfall war sie bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. Während dieser Zeit haben sich zwei Nichten um ihr Vermögen und sonstiges gekümmert. Die Tante war geistig leider nicht mehr fit. Ich weiß nicht, ob sie noch klar war, als sie den Nichten eine Vollmacht erteilt hat. Nach ihrem Tod nun wurde mir gesagt, dass kein Erbe vorhanden sei und es auch kein Testament gebe. Das glaube ich nicht. Habe ich das Recht auf eine Auskunft? Oder was kann ich tun?“

Grundsätzlich stehen Auskunftsrechte entweder den Erben oder Pflichtteilsberechtigten zu. Da Sie als Neffe nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, scheidet letzteres aus. Als Erbe Ihrer Tante stünde Ihnen unter anderem gegen den Erbschaftsbesitzer ein Anspruch auf Auskunft zu über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. Von den beiden Nichten könnten Sie Auskunft und Rechenschaft darüber fordern, welche Geschäfte sie mit der Vollmacht für Ihre Tante erledigt haben. Sie müssten also Erbe Ihrer Tante geworden sein, entweder indem Ihre Tante Sie in einem Testament als Erbe bestimmt hat oder – falls es kein Testament gibt – indem Sie gesetzlicher Erbe Ihrer Tante geworden sind.

Wenn Ihre Tante Sie als Erben in ihrem Testament bedacht hat, wären Sie vom Nachlassgericht darüber informiert worden, denn das Nachlassgericht hat ein Testament zu eröffnen und Erben hiervon zu unterrichten. Das Nachlassgericht in Bayern ermittelt auch von Amts wegen die gesetzlichen Erben, allerdings nur, wenn zum Nachlass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört und nach den Umständen anzunehmen ist, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist. Als Neffe würden Sie – gegebenenfalls neben einem Ehegatten Ihrer Tante – als gesetzlicher Erbe nur dann in Betracht kommen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge Ihrer Tante (Kinder, Enkel, Urenkel) mehr leben und wenn Ihr Großvater und/oder Ihre Großmutter ( Eltern der Tante) nicht mehr leben und Ihr Elternteil (Bruder oder Schwester der Tante), durch den die Verwandtschaft zu Ihrer Tante vermittelt wird, ebenfalls vorverstorben ist. Um mehr Informationen zu erhalten, können Sie beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte beantragen. Denn mit jedem Erbfall wird dort eine eigene Akte angelegt, in der alle rechtserheblichen Fakten zum Erbfall zusammengetragen werden. In der Nachlassakte finden sich insbesondere Testamente, Nachlassverzeichnisse und Erbscheinsanträge. Jedoch steht nicht jedem ein Recht auf Einsichtnahme zu, sondern nur am Verfahren Beteiligten oder Dritten dann, wenn sie ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme haben. Letzteres müssten Sie bei Ihrem Antrag auf Einsichtnahme an das Nachlassgericht begründen.

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