Es wird für die Antwort von dem Regelfall ausgegangen, dass sich die Container, die erworben und vermietet wurden, im Privatvermögen befinden. Zunächst ist für das Jahr 2018 anzugeben, dass keine Einnahmen vorliegen. Der Ansatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) ist grundsätzlich weiter gestattet. Allerdings ist ein Ansatz des entstehenden Verlustes in dem betreffenden Jahr nicht zulässig, sodass es auf eine Nullrechnung hinausläuft, wenn keine Einnahmen vorliegen. Der errechnete Verlust kann, wenn dort noch Einnahmen vorhanden waren, auf das vorvergangene Jahr übertragen werden. Der Verlust kann nach dem Gesetz auch in Zukunft geltend gemacht werden, wenn Einnahmen erzielt werden. Da bei einer Insolvenz damit eher nicht zu rechnen ist, geht diese Möglichkeit wohl ins Leere. Gleichwohl sollte die Angelegenheit konkret überprüft werden, um keine möglicherweise gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten zu übersehen.