Verbraucher profitieren vom EU-Recht

von Redaktion

Augen auf beim qualitäts- und gesundheitsbewussten Einkauf. Es lohnt sich, Werbeelemente von wichtigen Informationen unterscheiden zu können. Zum Europatag am 9. Mai eine Übersicht über die in der EU geltenden Normen für die Produktion und Vermarktung von Lebensmitteln (festgelegt in der Lebensmittelinformationsverordnung). Alle Lebensmittelhersteller, die innerhalb der EU vermarkten, müssen den gleichen rechtlichen Vorgaben folgen.

1. Pflicht ist die Nährwertkennzeichnung in der jeweiligen Landessprache. In allen Ländern der EU ist die sogenannte „big 7“ Angabe des Brennwertes, die Fettmenge, ungesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz gesetzlich vorgeschrieben.

2. Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, muss der Hersteller im Zutatenverzeichnis verpackter Lebensmittel optisch hervorheben – etwa durch eine andere Schriftart oder Hintergrundfarbe. Bei nicht verpackten Lebensmitteln ist die Angabe ebenfalls verpflichtend – gut lesbar in mindestens 1,2 mm großer Schrift.

3. Die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch war bereits im Jahr 2000 vorgeschrieben, seit 2015 gilt das auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.

4. Es gibt tatsächlich eine Mindestschriftgröße auf der Verpackung: An gut sichtbarer Stelle und gut lesbar soll sie sein, exakt 1,2 mm bezogen auf die Höhe des kleinen „x“. Bei Kleinpackungen genügt eine 0,9 mm Schrift.

5. Raffinierte Öle und Fette in einem Produkt müssen mit ihrer pflanzlichen Herkunft gekennzeichnet werden, beispielsweise Palmöl, Rapsöl, Sojaöl. Handelt es sich um ein gehärtetes Fett, ist der Hinweis „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ erforderlich.

6. Auch für „Lebensmittel-Imitate“ wurde eine Kennzeichnungsvorschrift festgelegt. Der ersatzweise verwendete Stoff muss neben dem Produktnamen in 75 Prozent der Schriftgröße aufgeführt sein. Bestehen Fleisch- oder Fischerzeugnisse nicht aus einem gewachsenen Stück, muss es einen Vermerk auf der Verpackung geben: Aus „Fleischstücken zusammengefügt“ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“.

7. Für Lebensmittel, die mittels Fernabsatz, etwa im Online-Shop oder Versandhandel, gekauft werden, müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss Pflichtkennzeichnungen wie Zutatenlisten und Nährwertkennzeichnungen zur Verfügung stehen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss dagegen erst zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden.

8. Eingefrorenes Fleisch und Fisch und deren Zubereitungen bzw. unverarbeitete Erzeugnisse müssen ein Einfrierdatum tragen.

9. Neu ist die verpflichtende Angabe einer Gebrauchsanleitung für Lebensmittel, wie beispielsweise eine Zubereitungsanleitung, falls erforderlich. Auch Angaben zu Aufbewahrungs- und Verwendungsanweisungen, etwa Lagerbedingungen, sind für bestimmte Lebensmittel vorgeschrieben.

10. Zutaten, die als „technisch hergestellte Nanomaterialien“ definiert werden, müssen im Zutatenverzeichnis im Zusammenhang mit dem Wort „Nano“ aufgeführt werden. HEIDRUN SCHUBERT

Artikel 4 von 5