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Wöchentliches Fensterputzen zumutbar?

von Redaktion

Hans A.: „Meine Eltern haben mir vor 12 Jahren eine Nebenerwerbslandwirtschaft übergeben. In dem Übergabevertrag wurde neben dem Wohnrecht für die Übergeber auch folgender Austrag aufgenommen: Die Austragsräume sind in gut bewohnbarem Zustand zu halten und auf Verlangen des Übergebers auch zu reinigen. Nun wurde ich von meinen Eltern aufgefordert, alle Räume samt Fenstern und Böden wöchentlich zu reinigen. Können sie das verlangen?“

Bei einem im Rahmen einer landwirtschaftlichen Hofübergabe vereinbarten Wohnungsrecht handelt es sich in der Regel um ein dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), welches als sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert ist und worauf die Vorschriften über beschränkte persönliche Dienstbarkeiten anwendbar sind.

Es ist in diesem Rahmen zulässig, dass als dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts vereinbart wird, dass der Eigentümer verpflichtet ist, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten in einem jederzeit guten bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu halten. Auch eine erweiterte Vereinbarung, dass auf Verlangen des Übergebers die Austragsräume vom Eigentümer zu reinigen sind, ist zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine derartige individuelle vertragliche Vereinbarung ist eine über die Dienstbarkeit hinausgehende schuldrechtliche Verpflichtung, die freiwillig übernommen werden kann und der somit auch nachzukommen ist. Es bleibt dabei den Vertragsparteien überlassen, zu regeln, welche Tätigkeiten in welchem Turnus zu erbringen sind. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte ist auf einen allgemein üblichen und angemessenen Umfang in mittlerer Güte und Ausführung abzustellen.

Demnach umfasst eine Grundreinigung in der Regel die Reinigung des allgemeinen Wohnbereiches (Zimmer, Küche, Sanitärbereich) mit Staubwischen, Fegen, Wischen, Entsorgen von Abfall und Reinigung des Sanitärbereiches. In welchem Turnus Reinigungsarbeiten durchzuführen sind, lässt sich dagegen allgemein schwer sagen, da die Erforderlichkeit sehr vom individuellen Verhalten abhängt.

Eine wöchentliche Reinigung des Wohnbereichs dürfte vertretbar sein, das Putzen von Fenstern kann dagegen in größeren Intervallen, z.B. monatlich erfolgen.

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