Wohnungseigentümer können eine Minderung der Stimmkraft des Bauträgers verlangen, wenn dieser geplante Wohnungen über Jahre nicht fertigstellt. Für solche Geisterwohnungen könne der Bauträger nicht denselben Einfluss in der Eigentümerversammlung verlangen wie die Eigentümer der existierenden Wohnungen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag (Az.: V ZR 72/18). Im Streitfall sollten auf einem Grundstück vier Häuser mit jeweils rund 60 Wohnungen entstehen. Tatsächlich wurden bislang aber nur zwei der Häuser gebaut, der Bauträger verkaufte die 122 Wohnungen darin. Der BGH bemängelte nun, der Bauträger besitze keine einzige tatsächliche, sondern nur 120 „Geisterwohnungen“. afp