LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Jahrelanges Gerangel um den Nachlass

von Redaktion

Egon L.: „Im Jahr 1998 ist eine entfernte Verwandte von mir gestorben. Da sie kein Testament hinterlassen hat, wurde eine Nachlassverwalterin eingesetzt. Es gibt über 20 Erben mit unterschiedlichen Erbanteilen. Der Anteil für meine beiden Geschwister und mich beträgt ein Sechzehntel. Bereits im Jahr 2011 wurde uns ein Teilerbschein vom Amtsgericht Berlin-Spandau ausgestellt, gegen Gebühr, die von mir entrichtet wurde. Die Nachlassverwalterin weigert sich aber bis heute, etwas auszuzahlen, wegen fehlender Mitwirkung einer in Amerika lebenden Erbin (ein Hundertzweiundsechzigstel). Gibt es eine Möglichkeit, die leidige Sache nach 20 Jahren endlich zu einem Ende zu bringen?“

Ein Nachlassverwalter hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Er hat unter anderem dem Nachlassgericht ein Verzeichnis des Nachlasses einzureichen. Seine Hauptaufgabe ist die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Dazu wird er in der Regel den Nachlass liquidieren müssen. Es ist aber nicht seine Aufgabe, die Nachlassauseinandersetzung vorzunehmen, vielmehr hat er nach Erfüllung der bekannten Verbindlichkeiten den Nachlass an alle Erben herauszugeben. Diese müssen sich dann über die Verteilung einigen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar oder streitig, so darf die Herausgabe nur erfolgen, wenn dem Nachlassgläubiger Sicherheit geleistet wird. Um den Nachlass verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen zu können, hat der Nachlassverwalter den Nachlass in Besitz zu nehmen. Wenn ein Miterbe den Nachlass oder Teile davon in Besitz hat und nicht herausgibt, muss der Nachlassverwalter Klage auf Herausgabe gegen diesen erheben. Er ist überdies verpflichtet, dem Nachlassgericht Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen. Den Erben gegenüber haftet er für schuldhafte Pflichtverletzungen.

Aufgrund der langen Dauer der Tätigkeit der Nachlassverwalterin in Ihrer Angelegenheit könnte sich die Frage stellen, ob diese ihre Aufgaben hier ordnungsgemäß erfüllt. Die Nachlassverwaltung endet nicht von selbst, sondern ist vom Nachlassgericht aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung nicht mehr besteht, insbesondere die Erfüllung der Verbindlichkeiten erfolgt ist. Sie kann beendet werden, wenn sich zeigt, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Nachlassmasse nicht vorhanden ist (dann wäre die Nachlassverwaltung aber in der Regel gar nicht angeordnet worden). Kraft Gesetzes endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Wofür die Mitwirkung der in Amerika lebenden Erbin erforderlich ist, kann ich aus Ihrer Schilderung nicht erkennen. Sie könnten beim Nachlassgericht einen Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung stellen.

Artikel 2 von 5