LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wenn das Testament unklar ist

von Redaktion

Marie P.: „Mein Mann hat von seinem Großvater etwas geerbt. Da es im Testament etwas ungünstig formuliert war, ist es nun so, dass ,alle Kinder des Sohnes das Grundstück xy erhalten’. Das Grundstück konnte verkauft werden, um es aufzuteilen. Es gibt zwei Kinder, die erben. Nun wurde es vom Notariat so dargelegt, wie es das Testament bestimmt hat, dass ,alle’ Kinder erben sollen, auch diejenigen, die womöglich noch entstehen könnten. Mein Schwiegervater ist 50 und die Kinderplanung längst abgeschlossen. Daher erhalten wir das Erbe erst, wenn der Vater meines Mannes stirbt. Ist das denn rechtens?“

Der Sachverhalt ist zu unklar und sprengt hier auch den Rahmen, um Ihnen eine abschließende Antwort geben zu können. Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen. Sie schreiben zum Beispiel, dass das Grundstück „verkauft werden konnte“, „es zwei Erben“ gibt und dass „alle Kinder des Sohnes das Grundstück xy erhalten“. Hier stellt sich unter anderem die Frage, ob das Grundstück nur vermächtnisweise an „alle Kinder“ gehen sollte. Denn, wenn es „zwei Erben“ gibt, die „das Grundstück verkaufen konnten“, müssten diese zum Verkauf des Grundstücks auch ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachgewiesen haben. Dann hätte das Nachlassgericht diese beiden als alleinige (und unbeschränkte) Erben im Erbschein ausgewiesen.

Möglicherweise wollten Sie auch schreiben „könnte verkauft werden“. Dann müssten die Erben einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Das Nachlassgericht muss ein Testament auslegen, wenn es unklar formuliert ist.

Dann stellt sich die Frage, was der Großvater mit „alle Kinder“ sollen „Grundstück xy erhalten“ gemeint hat. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder zumindest bereits erzeugt war (§ 1923 BGB). Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grundsätzlich unwirksam. Die Auslegungs- oder Umdeutungsregelung des § 2101 S. 1 BGB (auf die möglicherweise das Notariat abstellt) bestimmt aber: „Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist.“ Die bereits lebenden Personen sind Vorerben bezüglich des Erbteils der noch nicht Gezeugten. Letztere werden Nacherben mit ihrer Geburt, sind jedoch in Ansehung eines Teils der Erbschaft mit ihren Geschwistern nur Vorerben, solange noch mit der Geburt weiterer Kinder zu rechnen ist oder noch keine 30 Jahre seit dem Erbfall vergangen sind. Für die noch unbekannten Erben müsste ein Pfleger bestellt werden und handeln, wenn die Vorerben allein nicht wirksam handeln können (zum Beispiel bei einer Verfügung über ein Grundstück). So wie Sie es beschreiben, hat der Erblasser aber nicht explizit die „noch nicht gezeugten Kinder“, sondern nur „alle Kinder“ als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt (das hängt davon ab, wie das Testament im Übrigen formuliert ist). Dann ist grundsätzlich zunächst im Wege der Auslegung zu entscheiden, ob auch solche Abkömmlinge, die erst nach dem Erbfall gezeugt werden, als bedacht gelten.

Um eine individuelle anwaltliche Beratung werden Sie nicht herumkommen.

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