Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern nicht ohne Weiteres zwingen, an einem Brückentag Urlaub zu nehmen. Dafür müssen „dringende betriebliche Gründe“ vorliegen, wie der Bund-Verlag erläutert. Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn in einer kleinen Firma oder in einer A
Dieser Artikel (ID: 1063662) ist am 02.07.2019 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).