Ein Wohnungseigentümer ist zur nachträglichen Schalldämmung seiner zu hellhörigen Wohnung verpflichtet worden. Er müsse den Schallpegel senken, befand das Landgericht Düsseldorf. Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen. Danach lag der Trittschall in der
Dieser Artikel (ID: 1063664) ist am 02.07.2019 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).