Ein Wohnungseigentümer ist zur nachträglichen Schalldämmung seiner zu hellhörigen Wohnung verpflichtet worden. Er müsse den Schallpegel senken, befand das Landgericht Düsseldorf. Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen. Danach lag der Trittschall in der Wohnung darunter über der zulässigen Norm von 53 Dezibel. Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung. Der Eigentümer der tieferliegenden Wohnung klagte und bekam Recht. Daran änderte das Argument, der beklagte Eigentümer habe beim Kauf nichts von dem Mangel gewusst, nichts. Wie er dämmt, ließen die Richter offen. Womöglich genügt ein Teppich.