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Testament mit hohen Steuerlasten

von Redaktion

Margarate T.: „Mein Mann und ich haben drei Immobilien. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer bin ich (Ehefrau). Es handelt sich um ein Familienwohnheim, eine Doppelhaushälfte, die an den Sohn vermietet ist, ein freistehendes Einfamilienhaus, welches an Tochter 1 vermietet ist. Das freistehende Einfamilienhaus sollen Tochter 1 und der Enkel erben. Die an den Sohn vermietete Doppelhaushälfte sollen Tochter 2 und die Enkelin erben. Das Familienwohnheim soll bei meinem Tod der Ehemann als Vorerbe erben. Als Nacherbe hierfür ist der Sohn eingesetzt. Der Sohn wurde als Erbe vorgesehen, der mit den beiden Vermächtnissen der Schwestern beschwert wird. Was halten Sie davon? Wir wollen Streitigkeiten vermeiden. Des weiteren würde ich gerne wissen, ob zwischen Errichtung eines handschriftlichen Testaments und Ableben die Zehnjahresklausel (alle zehn Jahre die Freibeträge) greift.“

Bei der steuerlichen Zehnjahres-Frist für Freibeträge spielt der Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Rolle. Sonst wäre es ja ein Leichtes, Freibeträge zu generieren, indem man das Testament rückdatiert. Maßgeblich ist allein der Zeitraum zwischen den tatsächlichen Zuwendungen.

Die Idee, einen der Abkömmlinge als Erben einzusetzen und die anderen Kinder per Vermächtnis zu bedenken, ist ein probates Mittel, Streit unter den Abkömmlingen zu vermeiden, zumindest dann, wenn die Vermächtnisse der Schwestern wertmäßig dem angemessenen Erbteil nahe kommen.

Ihr Sohn könnte sich aber mit gewissem Recht benachteiligt fühlen, weil zwei Häuser gleich direkt an die Geschwister gehen, er selbst jedoch, weil die dritte Immobilie der Ehemann als Vorerbe erhält, zunächst nichts bekommt und nur die Aussicht hat, später Nacherbe nach dem Vater zu werden.

Diese Regelung lässt sich jedoch optimieren, nicht zuletzt wegen der erheblichen Steuerbelastung, die in Ihrem Testamentskonzept steckt. Denn das Hauptmanko liegt darin, dass das gesamte Vermögen bei der Ehefrau angesiedelt ist. Damit bleiben Steuerfreibeträge des Ehemannes zu den Kindern in Höhe von 1,2 Millionen Euro ungenutzt, die den Kindern zusätzlich zustehen könnten, wenn das Vermögen gleichwertig(er) auf beide Ehegatten verteilt wäre; denn dann kann auch der Ehemann im Rahmen seiner Freibeträge steuerfreie Zuwendungen an die Kinder vornehmen. Eine ausgeglichene Vermögensverteilung zwischen Ehegatten kann steuerfrei im Rahmen des Freibetrags von 500 000 Euro durch ehebedingte Zuwendungen erfolgen, darüber hinaus – ebenfalls steuerfrei – durch Übertragung eines Familienwohnheims oder unter Ausnutzung weiterer Gestaltungsmöglichkeiten.

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