Mittagessen und Nachhilfe gratis

von Redaktion

Familien mit geringem Einkommen sollen entlastet werden. Deshalb tritt zum 1. August der zweite Teil des „Starke-Familien-Gesetzes“ in Kraft. Unter anderem entfallen dann Eigenanteile der Eltern für Mittagessen in Kitas und Schulen.

VON ROLF WINKEL

Seit dem 1. Juli gibt es für knapp vier Millionen Kinder aus ärmeren Familien mehr Geld. Am meisten profitieren Alleinerziehende davon. Jetzt tritt ein weiterer Baustein des Entlastungspaketes in Kraft.

Das Bildungspaket

Am 1. August treten Verbesserungen des Bildungs- und Teilhabepakets in Kraft. Kinder aus Familien, die den Kinderzuschlag, Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben hierauf Anspruch. Die Leistungen für Schulmaterialien steigen von 100 auf 150 Euro im Jahr. Das Mittagessen in der Schule oder in der Kita ist für die betroffenen Kinder künftig kostenfrei. Auch die Eigenanteile für die Schülerbeförderung (bisher fünf Euro je Monat) entfallen. Zudem erhalten die Kinder pro Monat künftig einen Gutschein im Wert von 15 Euro (bisher: zehn Euro) für Leistungen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit – etwa für die Mitgliedschaft in einem Fußball- oder Schwimmverein. Und: Nachhilfe wird Schülern aus finanziell bedürftigen Familien künftig auch ohne eine Versetzungsgefährdung finanziert.

Kinderzuschlag

Der erhöhte Zuschlag zum Kindergeld gilt bereits zum 1. Juli. Er betrug bislang maximal 170 Euro. seit Juli sind es bis zu 185 Euro monatlich. Zusammen mit dem „normalen“ Kindergeld bekommt eine Familie mit zwei Kindern jetzt bis zu 778 Euro an Kinderleistungen. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern allein wegen der Aufwendungen für ihre Kinder gezwungen sind, Hartz IV zu beantragen. Stattdessen gibt es eben dann ein „Plus“ zum Kindergeld, wodurch anspruchsberechtigte Haushalte etwas mehr zur Verfügung haben als nach den Hartz-IV-Regeln.

Einkommensgrenzen

Den Kinderzuschlag können Elternpaare erhalten, die monatlich über ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro verfügen. Für Alleinerziehende gilt eine Mindest-Einkommensgrenze von 600 Euro. Hier handelt es sich jeweils um Bruttobeträge. Wichtig ist dabei: Auch für eine Alleinerziehende reicht ein 450-Euro-Job allein nicht aus, wenn es um den Anspruch auf den Kinderzuschlag geht. Zugleich darf das Einkommen auch nicht zu hoch sein. Aber auch für eine vierköpfige Familie mit einem Bruttoeinkommen von knapp 2500 Euro kann der Kinderzuschlag noch in Frage kommen.

Anrechnung

Jedes Einkommen des Kindes – außer dem Kindergeld – wurde bislang voll auf den Kinderzuschlag angerechnet. Viele Alleinerziehende, die vom Staat für ihr Kind einen Unterhaltsvorschuss erhalten, gingen deshalb beim Kinderzuschlag leer aus. Nun werden nur noch 45 Prozent des Kindeseinkommens angerechnet. Nun kann zum Beispiel eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind zwischen sechs und elf Jahren neben dem Unterhaltsvorschuss von 202 Euro noch einen Kinderzuschlag von 94 Euro im Monat bekommen.

Bemessungszeitraum

Seit Juli zählt bei der Berechnung des Kinderzuschlags das durchschnittliche Eltern- und Kindeseinkommen der vergangenen sechs Monate. Der so errechnete Betrag gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten. Änderungen der Einkommensverhältnisse in dieser Zeit interessieren in der Regel nicht. In vielen Fällen ist dies von Vorteil. So entfällt der Anspruch zum Beispiel nicht, wenn ein Elternteil in dem Sechs-Monats-Zeitraum deutlich mehr verdient.

Antragstellung

Für den Kinderzuschlag sind ebenso wie für das Kindergeld die Familienkassen der Arbeitsagenturen zuständig. Die Leistung gewähren sie immer für volle Monate. Wer den Antrag bis zum 31. Juli stellt, kann sich also noch die Leistung für den vollen Juli sichern, sofern die Leistung zuerkannt wurde.

Nachweise

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt werden. Darüber hinaus benötigt man eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, eine Erklärung zum Vermögen und eine Erklärung über die Unterkunftskosten. Wohnkosten können anhand des Mietvertrags und der Betriebskostenabrechnung nachgewiesen werden. Je nach individuellem Fall werden zudem Nachweise für Unterhaltszahlungen den Wohngeldbescheid, oder Werbungskosten benötigt. Die Formulare sowie eine Checkliste zum Antrag auf Kinderzuschlag findet man auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Mehr Informationen

Das sechsseitige Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 52 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 26. Juli. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Dann senden Sie einen mit 0,85 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Verbesserungen beim Kinderzuschlag“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf

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