Kündigungswelle bei den Sparkassen im Freistaat: „Derzeit melden sich zahlreiche Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Bayern, weil die Sparkasse ihren Prämiensparvertrag gekündigt hat“, teilte die Verbraucherzentrale in München mit. Demnach berufen sich die Sparkassen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Mai 2019 (Az.: XI ZR 345/18). Darin habe der BGH entschieden, dass ein Institut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Die Sparkassen machten den Umkehrschluss und argumentierten, dass sie Verträge, bei denen die höchste Prämienstufe erreicht sei, kündigen dürfen.
„Ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist, lässt sich nicht pauschal beantworten“, sagt allerdings Sibylle Miller-Trach von der Verbraucherzentrale Bayern. „Der BGH hat nur über einen Einzelfall entschieden, der sich von den vorliegenden Kündigungsfällen durchaus unterscheiden kann.“ Beispielsweise könnte eine längere Laufzeit oder eine weiterreichende Prämienstaffel vereinbart worden sein.
Ebenfalls entscheidend: Hat die Sparkasse in der Vergangenheit eine richtige Zinsanpassung vorgenommen? „Die Verträge beinhalten meist einen Grundzins, der variabel ist, und daneben eine Prämie, gestaffelt nach den Vertragsjahren“, so Miller-Trach. Der Grundzins startete in den 90er-Jahren oft bei vier Prozent und wurde dann kontinuierlich abgesenkt. „Ob die Sparkasse dieses Verfahren nach nachvollziehbaren Kriterien durchgeführt hat, ist fraglich“, sagt die Expertin. Die Zinsanpassungsklausel in vielen Verträgen sei unwirksam, habe der BGH bereits 2004 entschieden. mm