Das Schriftstück, um das es geht, nennt sich Betreuungsverfügung. In einer Betreuungsverfügung kann jeder Wünsche und Vorstellungen für den Fall festhalten, dass er keine Entscheidungen für sich treffen kann. Wer will, kann auch den Namen eines möglichen Betreuers nennen. Die Verfügung ist sinnvoll für alle, die niemanden in ihrem näheren Umfeld haben, der sich im Akutfall kümmert. „Eine Betreuungsverfügung kann etwa für Singles ohne Angehörige in Frage kommen oder für Menschen, die nicht auf Vertrauenspersonen zurückgreifen können“, sagt Karin Gollan, Leiterin des Fachbereichs Ethik der Malteser Deutschland.
Entscheidung für Gericht bindend
Je früher eine Betreuungsverfügung vorliegt, desto besser. „Darin kann vermerkt sein, wer in dem Fall, in dem man es selbst nicht mehr kann, für einen entscheiden soll und wer es nicht sein soll“, erklärt der Rechtsanwalt Dietmar Kurze, der auch Vorstand des Vereins „VorsorgeAnwalt“ ist. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, bestimmt im Zweifelsfall ein Gericht, wer zum Betreuer wird.
Enthält eine Betreuungsverfügung den Namen eines gewünschten Betreuers, dann ist der Vorschlag für das Gericht grundsätzlich bindend – „sofern gegen die Person als Betreuer rechtlich nichts spricht“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.
Was man alles festlegen kann
Die Betreuungsverfügung enthält aber noch einiges mehr als den Namen des gewünschten Betreuers: „Sie kann etwa festlegen, ob man im Fall eines Falles zu Hause wohnen bleiben oder in ein Pflege- oder Altenheim umziehen möchte“, sagt Gollan. In einer Betreuungsverfügung kann auch vermerkt sein, ob es eine Patientenverfügung gibt und was mit dem vorhandenen Vermögen geschehen soll. Oder, dass man alle zwei Wochen zum Friseur zum Haareschneiden oder in jedem Fall bestimmte Pflegeprodukte weiter nutzen möchte. Auch, dass der Betreuer jedes Jahr bestimmten namentlich genannten Leuten ein Geburtstagsgeschenk kaufen soll.
Gericht kontrolliert den Betreuer
„Wichtig ist, dass man Wünsche so präzise wie möglich aufschreibt“, betont Kurze. Der Betreuer steht in der Pflicht, die Wünsche umzusetzen – sofern sachliche Gründe nicht dagegen sprechen. Ist zum Beispiel kein Geld mehr vorhanden, kann der Betreuer auch keine Präsente mehr kaufen.
Das Gericht kontrolliert den Betreuer. „Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten“, sagt Hüren. Eine Betreuungsverfügung ist nach seinen Angaben vor allem dann sinnvoll, wenn diese Kontrolle gewollt ist – etwa, weil das erforderliche Vertrauen, um jemandem eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, nicht vorhanden ist.
Eine Betreuungsverfügung kann zudem Teil einer Vorsorgevollmacht als zusätzliche Notlösung für den Fall sein, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert – etwa, weil die Vertrauensperson zwischenzeitlich gestorben ist.
Keine bestimmte Form notwendig
Generell gilt: „Die Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form haben“, erklärt Gollan. Sie sollte aber aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Es ist auch nicht zwingend nötig, die Betreuungsverfügung notariell beurkunden zu lassen. Anders sieht es aus, wenn die Betreuungsverfügung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgt: „Dann sollte ein Notar hinzugezogen werden“, sagt Hüren.
Mitunter ist notarielle Vollmacht nötig
Für bestimmte Angelegenheiten – Grundstücksgeschäfte, Verbraucherdarlehensverträge und Transaktionen im unternehmerischen Bereich – ist eine Vollmacht in notarieller Form nötig. Nur die beurkundete Vorsorgevollmacht deckt alle Arten von Rechtsgeschäften ab. „Auch darüber hinaus ist jedem Vorsorgewilligen dazu zu raten, seine Vorsorgedokumente notariell beurkunden zu lassen“, so Hüren. Der Notar belehrt über Tragweiten und Risiken und beugt dadurch womöglich folgenschweren Irrtümern vor. Er berät den Vorsorgenden und sorgt durch klare Formulierungen für eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte, rechtssichere Vollmachtserteilung. Auch Betreuungsvereine geben Tipps in Sachen Betreuungsverfügung.
Im Vorsorgeregister registrieren lassen
Wer sich gegen eine notarielle Beurkundung seiner Betreuungsverfügung entscheidet, sollte sie zumindest beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. „Dort lässt man speichern, dass man eine Betreuungsverfügung hat und gibt an, wer im Ernstfall Betreuer sein soll“, erklärt Kurze.
Das Betreuungsgericht prüft beim Vorsorgeregister, ob eine Notiz zu einer Betreuungsverfügung existiert. Die Registrierung im Register kostet bis zu 18,50 Euro. Für seine Tätigkeit bekommt der Betreuer oft eine Pauschale oder eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen. Eine Vergütung können die Beteiligten aber auch ausschließen.
Betreuer muss Rechenschaft ablegen
Das Gericht steckt die Aufgaben und Befugnisse des Betreuers genau ab. „Generell darf nichts über den Kopf des Betreuten hinweg entschieden werden“, betont Gollan. Für zahlreiche Angelegenheiten braucht der Betreuer grünes Licht vom Gericht. Dazu gehört etwa die Einwilligung zu einer Sterilisation des Betreuten oder zu dessen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.
„Der Betreuer muss dem Gericht einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten und über seine Vermögensverwaltung Rechnung legen“, so Gollan. So wird möglichem Betrug ein Riegel vorgeschoben.