2018 ertranken bei Badeunfällen in Deutschland 504 Menschen. Das waren 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Auch in diesem Jahr gibt es wegen der streckenweise tropischen Temperaturen wieder zahlreiche Zwischenfälle im kühlen Nass. Über 80 Prozent der Unglücke passieren an ungesicherten Badestellen wie Seen oder Bächen. Relativ häufig sind Kinder involviert.
Ein Grund: Nach Angaben der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) schaffen nur noch 40 Prozent der Sechs- bis Zehnjährigen den Freischwimmer. Bade-Ausflüge von Schulklassen oder für Kindergeburtstage erfreuen sich dennoch verständlicherweise großer Beliebtheit. Eine gute Vorbereitung ist für die jeweiligen Aufsichtspersonen Pflicht.
Aufsicht bei Kindergruppen
„Sinnvoll ist es sicherlich, sich gegenüber den Eltern der Kinder abzusichern und auch genügend Aufsichtspersonen mitzunehmen“, empfiehlt Rechtsanwältin Lina Goldbach von der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei in München. Generell geht die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen wie Kindergeburtstagen oder Bade-Ausflügen von den Eltern auf die jeweils beaufsichtigenden Personen über. Besucht man ein öffentliches Schwimmbad, sind auch die Betreiber der Anlagen in der Pflicht. Das kann auch rechtliche Konsequenzen haben.
Haftung bei grober Fahrlässigkeit
„Bei Unglücksfällen dürften die Verantwortlichen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit Haftung rechnen müssen“, sagt Rechtsexpertin Lina Goldbach. Ein Urteil hat diese Rechtsauffassung allerdings erschüttert: Am 5. April 2018 verurteilte das Amtsgericht Kulmbach eine Betreuerin wegen des tragischen Freibad-Unfalls einer Achtjährigen im Sommer 2014 wegen fahrlässiger Tötung, obwohl sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatte. Selbst die schriftliche Bestätigung der Eltern, dass ihr Kind schwimmen könne, reicht nach Ansicht der Richterin nicht aus. Die Betreuerin hätte sich persönlich von den schwimmerischen Fähigkeiten des Kindes überzeugen müssen.
Freizeitspaß als juristisches Wagnis?
Der Bayerische Jugendring empfiehlt den wegen des Urteils verunsicherten Ehrenamtlichen und Eltern (bei Kindergeburtstagen) trotzdem weiter den Besuch mit Kinder- und Jugendgruppen in Schwimm- oder Spaßbädern: „Bei Einhaltung entsprechender Anforderungen an die übernommene Aufsichtspflicht vor und während des Schwimmbadbesuchs sowie stetiger Wachsamkeit vor Ort ist und bleibt der Besuch im Schwimmbad weniger ein juristisches Wagnis, als vielmehr ein Freizeitspaß für Groß und Klein“, heißt es.
Allerdings müssten die Eltern bereits im Vorfeld unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung samt genauer Angabe der Schwimmfähigkeiten ihrer Kinder (nicht vorhanden, gut oder sehr gut) abgeben. Fehlt letztere Angabe, empfiehlt Justiziar Hansjakob Faust die Durchführung eines Schwimmtests.
Sicherheit in Schwimmbädern
Natürlich sind auch Betreiber von Schwimmbädern in der Pflicht. Sie haben entsprechendes Rettungspersonal zur Aufsicht zu stellen und müssen auch rund ums Schwimmbecken für größtmögliche Sicherheit sorgen. Dazu gehören auch Hinweisschilder („Vorsicht, rutschig“) und das regelmäßige Wegwischen von Feuchtigkeit in Gefahrzonen. Passiert das nicht und ein Schwimmbadbesucher rutscht aus und bricht sich das Bein, kann der Betreiber „bei unterlassener Sorgfaltspflicht und unterlassener Verkehrssicherungspflicht“ (Goldbach) haftbar sein.