Eines vorweg: Es gibt keine speziellen Zuschüsse in der Pflegeversicherung, die ausschließlich Demenzerkrankten vorbehalten sind. Sie erhalten dieselben Leistungen wie alle anderen, die die Kriterien einer Pflegebedürftigkeit erfüllen. Diese Kriterien wurden jedoch mit der Pflegereform 2017 neu definiert – mit der Folge, dass die Situation von Demenzpatienten jetzt mehr Berücksichtigung findet.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden nahezu alle Lebensbereiche des Patienten in die Bewertung miteinbezogen. Dabei werden sechs Lebensbereiche berücksichtigt:
– körperliche Mobilität,
– geistige und sprachliche Fähigkeiten
– psychische Probleme und auffälliges Verhalten
– Fähigkeit, sich selbst zu versorgen
– Umgang mit Gesundheitsproblemen
– Fähigkeit, den Tagesablauf zu gestalten, zum Beispiel soziale Kontakt aufzunehmen.
Je nach Bedürftigkeit wird dem Betroffenen einer von fünf Pflegegraden zugeordnet. Menschen mit geringen Beeinträchtigungen – so wie es bei Demenzerkrankten im Anfangsstadium häufig der Fall ist – erfüllen bereits die Kriterien für Pflegegrad 1. Im Mittelpunkt stehen Unterstützungsleistungen, damit man möglichst lange zuhause wohnen bleiben kann.
125 Euro bei Stufe 1
Betroffene in Pflegegrad 1 erhalten nur den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat. Damit lassen sich keine umfangreichen Hilfsmaßnahmen finanzieren. Betroffene können damit aber zumindest teilweise Betreuungsleistungen bezahlen, auch für eine Kurzzeitpflege im Heim. Auch zur Finanzierung einer Tagespflege oder eines ambulanten Pflegedienstes lässt sich der Entlastungsbetrag nutzen.
Tipp: Wichtig zu wissen ist, dass es je nach Bundesland unterschiedliche Auflagen gibt, wie der Entlastungsbetrag eingesetzt werden darf. In der Regel muss die beauftragte Einrichtung beziehungsweise der Dienstleister anerkannt sein. Die Hilfeleistung von privaten Personen kann damit in der Regel nicht entlohnt werden.
Geld für Wohngruppe
Für Demenzkranke bewähren sich zunehmend ambulant betreute Wohngruppen . Bereits ab Pflegegrad 1 stehen Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu, u a. bis zu 2500 Euro pro Person als Starthilfe zur Gründung einer Wohngruppe, maximal 10 000 Euro pro Wohngruppe. Tipp: Einen Zuschuss zum pflegegerechten Umbau der Wohnung gibt es auch, wenn der Demenzerkrankte in seiner eigenen Wohnung bleibt – und zwar maximal 4000 Euro pro Maßnahme.
Pflege daheim
Ab Pflegegrad 2 erhalten Betroffene – zusätzlich zu den bereits genannten Beträgen – Zuschüsse für die Pflege. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich danach, ob der Betroffene zuhause, zum Beispiel von Angehörigen, gepflegt wird – dann erhält er Pflegegeld – oder ob er von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird, dann stehen ihm sogenannte Pflegesachleistungen zu. Auch eine Kombination aus beiden Zuschüssen ist möglich.
Pflegebedürftige, die zuhause versorgt werden, haben zudem ab Pflegegrad 2 Anspruch auf einen Zuschuss zu einem Kurzzeitpflegeaufenthalt, meist in einem Pflegeheim. Dies kann nach einem Krankenhausaufenthalt in Frage kommen. Hierfür gibt es bis 1612 Euro im Jahr. Tipp: Wer zuhause gepflegt wird und zusätzlich eine Tagespflege in einem Pflegeheim beantragt, erhält umfangreiche Zuschüsse: Beispiel: In Pflegegrad 2 gibt es Pflegesachleistung in Höhe von 689 Euro. Zusätzlich gibt es denselben Betrag für die Tagespflege. Hinzukommt der Entlastungsbetrag von 125 Euro. So kommt ein Pflegebedürftiger im Monat auf 1503 Euro, die er in die Pflegeversorgung investieren kann. Zum Vergleich: Würde er in ein Heim umziehen, würde er nur 770 Euro im Monat bekommen.
Eigenanteil im Heim
Schließlich gibt es auch Leistungen für die Pflege im Heim. Betroffene sollten wissen: Jeder Heimbewohner muss sich mit einem pauschalen Eigenanteil an den reinen Pflegekosten beteiligen, unabhängig vom Pflegegrad. Wie hoch dieser Anteil ist, ist von Heim zu Heim verschieden und hängt auch vom Bundesland ab. Kosten zwischen 200 und über 800 Euro im Monat sind denkbar. Zusätzlich fallen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an.
Es gibt weitere Leistungsbausteine für die Pflege zuhause. Zum Beispiel die Tagespflege, die Angehörige entlastet. Demenzpatienten werden dann tageweise in einer Einrichtung betreut. Dafür gibt es noch mal denselben Betrag, den man als Pflegesachleistung erhält. Bei Pflegegrad 2 hat man 1378 Euro im Monat zur Verfügung, die man für Tagespflege und Pflegedienst einsetzen kann, plus den Entlastungsbetrag von 125 Euro. Zusätzlich gibt es Gelder für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt.
Tagegeldversicherung:
Die Zuschüsse aus der Pflegeversicherung reichen oft nicht aus, um eine Pflege in vollem Umfang zu finanzieren. Wer privat vorsorgen will, kann auf eine Pflegetagegeldversicherung setzen. Hier wird ein Tagessatz je nach Höhe des Pflegegrads ausgezahlt. Ein Tagegeld von 50 Euro in Pflegegrad 5 kostet für einen 50 Jahre alten Versicherungsnehmer rund 60 bis 80 Euro im Monat.