Sparvertrag gekündigt – was tun?

von Redaktion

Wer einen alten Prämiensparvertrag besitzt, profitiert von hohen Zahlungen. Doch immer mehr Sparkassen kündigen ihren Kunden diese Verträge. In vielen Fällen zu Unrecht, sagen Verbraucherschützer und raten Betroffenen, sich zu wehren.

VON SEBASTIAN HÖLZLE UND JOHANNES WELTE

Immer mehr Sparkassen im Freistaat kündigen ihren Kunden alte Prämiensparverträge. Bereits Ende Juli hatte die Verbraucherzentrale Bayern von einer regelrechten „Kündigungswelle“ gesprochen (wir berichteten), damals waren tausende Kunden der Sparkasse Nürnberg betroffen. Gestern teilte die Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen auf Anfrage unserer Zeitung mit, auch sie habe von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und unbefristete Prämiensparverträge, die die höchste Prämienstaffel nach 20 Jahren Laufzeit erreicht hätten, gekündigt. Die Rede ist von 970 Verträgen. Laut „BR“ sind auch Kunden der Sparkassen Fürstenfeldbruck, Pfaffenhofen sowie der Kreissparkasse Erding-Dorfen von Kündigungen betroffen.

Bundesgerichtshof hatte im Mai geurteilt

Die Sparkassen berufen sich in der Regel auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2019 (Az.:XI ZR345/18). Darin hat der BGH entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Was noch fehlt, ist eine detaillierte Begründung des Urteils. Wann der BGH die Urteilsbegründung veröffentlichen wird, ist nicht bekannt.

Verbraucherschützer raten zum Widerspruch

Wer von seiner Sparkasse bereits eine Kündigung erhalten hat, sollte schnell reagieren: „Kunden, denen der Prämiensparvertrag gekündigt wurde, sollten widersprechen“, sagte Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern. Bei einem Widerspruch würden Kunden kein Risiko eingehen, aber ihre abweichende Rechtsposition kundtun. Entscheidend dabei: „Wer Widerspruch einlegt, muss die Sparprämien weiterzahlen.“ Und wer Auszahlungen aus dem Sparvertrag erhält, sollte das Geld nicht ausgeben. „Ansonsten könnte dies als stillschweigendes Akzeptieren der Kündigung verstanden werden“, erklärte Straub.

Nach einem Widerspruch bleibt den Kunden nichts anderes übrig, als zu warten: „Bis der BGH seine Begründung veröffentlicht hat, hängt alles in der Luft“, sagte Straub.

BGH-Urteil tangiert nicht jeden Vertrag

Ebenfalls wichtig: „Kunden müssen genau in ihren Vertrag schauen, ob sie überhaupt vom BGH-Urteil betroffen sind.“ Falls beispielsweise im Sparvertrag – anders als in den vom BGH verhandelten Fällen – eine Laufzeit vereinbart ist, darf die Sparkasse nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Einige Sparkassen hätten außerdem Verträge mit vereinbarten, längeren Prämienstaffeln, zum Beispiel über 25 Jahre verkauft. Auch in diesem Fall dürfe die Sparkasse nicht vor Ablauf von 25 Jahren kündigen.

Wenn das Institut zur Kündigung drängt

Offenbar gibt es auch Fälle, in denen Kunden gedrängt worden sind, einen Alternativ-Vertrag bei ihrer Sparkasse zu unterschreiben, berichtet die Verbraucherzentrale Bayern. „Das sind möglicherweise Fälle, in denen die Sparkasse selbst nicht sicher ist, ob sie mit einer Kündigung durchkommt“, sagt Straub. Er warnt davor, diese vermeintlich besseren Angebote ungeprüft zu unterschreiben, da langfristig der alte Prämiensparvertrag meist attraktiver sei. Betroffenen empfiehlt Straub eine Beratung bei der Verbraucherzentrale.

Viele Sparkassen sind in Lauerstellung

Aber längst nicht alle Sparkassen haben bislang ihren Kunden gekündigt: Die Stadtsparkasse München beispielsweise – deutschlandweit das fünftgrößte Institut – teilte gestern auf Anfrage unserer Zeitung mit, noch habe man von einem Kündigungsrecht bei Prämiensparverträgen keinen Gebrauch gemacht, da die Urteilsbegründung des BGH noch ausstehe. „Nach deren Veröffentlichung werden wir prüfen, welche konkreten Auswirkungen dieses Urteil für unser Haus hat.“

Konkret bedeutet das: Fällt die Urteilsbegründung zugunsten der Sparkassen aus, müssen auch zehntausende Kunden von Bayerns größter Sparkasse um ihre Sparverträge bangen. Denn: Nach Angaben der Münchner Stadtsparkasse führen 24 330 Kunden einen entsprechenden Sparvertrag.

Auch andere Institute sind in Lauerstellung: Wie die Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg mitteilte, seien bislang Verträge weder gekündigt noch eine Entscheidung hierzu getroffen worden. Auch hier gilt: „Zunächst erwarten wir die noch ausstehende Urteilsbegründung des BGH.“ Ähnlich äußerten sich die Sparkassen Bad Tölz-Wolfratshausen und Altötting-Mühldorf. Auch bei der Sparkasse Oberland gebe es noch keine endgültige Entscheidung, wie ein Sprecher sagte.

Die Sparkassen Miesbach-Tegernsee, Traunstein-Trostberg und Wasserburg am Inn teilten lediglich mit, bislang seien keine Sparverträge gekündigt worden. Die Sparkassen Rosenheim-Bad Aibling sowie Moosburg waren gestern für eine Stellungnahmen nicht zu erreichen. Die Sparkasse Dachau wollte sich nicht äußern.

Institute ächzen unter Niedrigzinsen

Die Sparkassen hatten die Prämiensparverträge massenhaft in den 90er-Jahren verkauft, als die aktuelle Nullzinsphase noch nicht absehbar war. Seit 2014 verharrt der Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) allerdings bei null Prozent. Zuletzt hatte der scheidende EZB-Chef Mario Draghi angedeutet, dass sich an diesem Niveau bis auf Weiteres auch nichts ändern dürfte, möglich sind sogar weitere Zinssenkungen.

Für die Sparkassen bedeutet das: Die Altverträge werden zu einer immer größeren finanziellen Belastung – Kündigungen sind aus ihrer Sicht alternativlos. „Es besteht eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, das BGH-Urteil umzusetzen“, begründete eine Sprecherin des Sparkassenverbandes Bayern das Vorgehen der Institute. Tausende Sparkassen-Kunden müssen daher mit weiteren Kündigungen rechnen.

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