Wer den Hund bekommt

von Redaktion

In vielen Ehen ist der Hund so etwas wie ein Familienmitglied. Und wenn die Beziehung der Menschen in die Brüche geht, wird um den Vierbeiner erbittert gestritten. Doch juristisch gelten Hunde – ebenso wie Katzen, Kanarienvögel oder Pferde – immer noch als Haushaltsgegenstände.

Wenn eine Ehe auseinander bricht, geht es nicht nur um das Sorgerecht für Kinder, sondern auch darum, was aus einem gemeinsamen Haustier werden soll. Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, wer im Scheidungsfall das Zamperl oder die Mietze behalten darf – und ob der Unterlegene den Vierbeiner wenigstens regelmäßig besuchen darf. Die Stiftung Warentest hat zum Kinostart des Films „Und wer nimmt den Hund?“ mit Martina Gedeck und Ulrich Tukur die wichtigsten Grundsätze und Urteile zum Thema zusammengefasst.

Ein Hund zählt für das Gesetz zum Hausrat

So brutal es sich anhört – Haustiere, die während einer Ehe angeschafft wurden, werden per Gesetz nicht anders behandelt wie Hausrat. Und der wird aufgeteilt. Eine mögliche Variante: Einer bekommt den Dackel, der andere die Stereoanlage. Wenn beides nicht denselben (selbstverständlich rein finanziellen) Wert hat, sind Ausgleichszahlungen eine Möglichkeit.

Wenn ein Haustier Eigentum eines der beiden Ehepartner sind, zum Beispiel weil es bereits vor der Hochzeit angeschafft wurde oder ein Kaufvertrag auf den Namen eines der beiden Partner lautet, ist die Sache klar: Das Tier bleibt beim Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm.

Umgangsrecht gibt es für Tiere nicht

Ein Umgangsrecht für denjenigen, der in einem solchen Fall leer ausgeht, gibt es bei Tieren nicht. Das stellen Gerichte immer wieder fest. So zuletzt das Oberlandesgericht Stuttgart, das über eine Labradorhündin entscheiden musste. Das zerstrittene Paar hatte den Hund gemeinsam aus dem Tierheim geholt. Den Kaufvertrag unterschrieb aber nur der Mann. Während der Ehe sorgte vor allem die Frau für den Hund. Als sich die Partner trennten, vereinbarten sie, dass das Tier beim Mann bleibt, die Frau aber ein regelmäßiges Umgangsrecht haben sollte. Die Vereinbarung klappte in der Praxis nicht, die Frau zog vor Gericht. Die Richter stellten fest: Ein Umgangsrecht für Hunde – vergleichbar dem für Elternteile nach einer Trennung – gibt es nicht. Der Kaufvertrag ordne den Hund eindeutig dem Mann zu (Aktenzeichen 18 UF 57/19).

Freiwillige Vereinbarung sinnvoll

Paare können freiwillige Vereinbarungen treffen, was nach Ansicht der Stiftung Warentest auch sehr sinnvoll ist. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen, die vom Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen sind. Sind sich beide einig, können sie einen Vertrag auch ohne rechtlichen Beistand machen. Diesen sollten beide unterschreiben.

Tierwohl zählt nicht unbedingt

Wenn es um den Lebensmittelpunkt eines Kindes geht, orientieren sich Gerichte am Wohl des Kindes. Bei Haustieren steht das nicht unbedingt im Vordergrund. Allerdings spielen tierschutzrechtliche Aspekte durchaus eine Rolle, wie folgende Beispiele zeigen.

. Das Oberlandesgericht Nürnberg musste über folgenden Fall entscheiden: Eine Ehefrau hatte kurz nach der Trennung ein sechsköpfiges Hunderudel zu sich geholt, das vorher bei dem Paar gemeinsam gelebt hatte. Zwei der Hunde starben bald darauf. Der Ehemann verlangte nun, dass ihm zwei der vier noch lebenden Hunde im Rahmen der im Scheidungsverfahren üblichen Aufteilung des Hausrates zugesprochen werden. Die Richter lehnten das ab, die Ehefrau durfte alle vier Hunde behalten (Aktenzeichen 10 UF 1249/16). Zur Begründung hieß es, das Rudel, das durch den Tod der beiden Artgenossen und die Trennung der Tierhalter bereits viel mitgemacht hatte, sollte nicht noch einmal auseinandergerissen werden.

. Zweieinhalb Jahre nach der Trennung wollte eine Frau den gemeinsam erworbenen Hund zu sich holen, der bis dahin bei ihrem Ex-Mann lebte. Das lehnte das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch ab (Aktenzeichen 11 WF 141/18). Zwar sei ein Hund dem Hausrat zuzuordnen, bei der Zuteilung sei aber auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Der Ehemann sei zweieinhalb Jahre nach dem Auseinandergehen der Eheleute Hauptbezugspunkt für das Tier. Wer sich während der Ehe hauptsächlich um den Hund gekümmert hat, spiele keine Rolle mehr.

. Geradezu salomonisch agierte das Oberlandesgericht Stuttgart im Fall einer Malteserhündin namens Babsi, die nach der Trennung beim Mann geblieben war, was die Ex-Ehefrau nicht akzeptieren wollte. Die Richter ließen das Hündchen im Gerichtssaal frei, es lief zur Frau und blieb auf deren Schoß sitzen. Damit war die Sache auch für das Gericht klar: Babsi zog zu Frauchen (Aktenzeichen 18 UF 62/14).  mm

Artikel 3 von 5