LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Weiterarbeiten bis 66

von Redaktion

Manfred L.: „Ich bin jetzt 61 und arbeite seit 37 Jahren in einem Baustoffeinzelhandel. In meinem Folgevertrag, abgeschlossen vor 14 Jahren, steht , dass der Vertrag mit dem 63. Lebensjahr endet (ohne weitere Klauseln), eine Vertragsverlängerung bedarf einer mündlichen bzw. schriftlichen Absprache. Mein normaler Rentenbeginn liegt aber inzwischen bei 66 Jahren. Müsste ich weiterbeschäftigt werden bis zur vollen Rente oder endet der Vertrag dann tatsächlich?“

In § 41 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches ist geregelt, dass eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen könnte, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen gilt, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

Sie haben also die Wahl: Wenn Sie – wie vereinbart – bereits mit Erreichen des 63. Lebensjahres ausscheiden wollen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber die getroffene Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen Ihrer individuellen Regelaltersgrenze bestätigen. Wenn Sie erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausscheiden wollen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber auffordern, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze schriftlich zu bestätigen. Sollte er sich weigern, müssen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Befristungskontrollklage gemäß § 17 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erheben. Hierfür haben Sie Zeit bis spätestens drei Wochen nach Ihrem 63. Geburtstag. Sollten Sie diese Klagefrist versäumen, bleibt es beim vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 63. Lebensjahres.

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