Seit nunmehr neun Jahren können Strafen aus fast allen EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Das bedeutet: Es empfiehlt sich, Bußgeldbescheide aus dem Ausland darauf zu prüfen, ob beim Lesen das schlechte Gewissen aktiviert wird – und danach gegebenenfalls zügig zu bezahlen. Bei Bußgeldbescheiden, die nach der eigenen Erinnerung keine Berechtigung haben, ist es ratsam, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ab 70 Euro wird es brenzlig
In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro vollstreckt (Strafen aus Österreich schon ab 25 Euro). Allerdings: Diese Grenze gilt für das Bußgeld zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, sodass auch Beträge, die deutlich unter 70 Euro liegen, geahndet werden können. Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldstrafen: Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im jeweiligen Land durchsetzbar. Auch Punkte in Flensburg gibt es für im Ausland begangene Verkehrsverstöße nicht.
Wie konsequent die EU-Länder sind
Die EU-Staaten sind unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder in Deutschland grundsätzlich durch das hier zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, sind andere Länder zurückhaltender. Griechenland hat dagegen als einziges EU-Land den entsprechenden „EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung“ noch gar nicht umgesetzt. In Griechenland fällig gewordene Bußgelder werden hierzulande (noch) nicht eingetrieben.
Bußen bleiben auf Jahre vollstreckbar
Wenn es auch nicht hundertprozentig sicher ist, vor einem im „weniger strengen“ Ausland begangenen Verkehrsvergehen verschont zu bleiben, kann es sich lohnen, freiwillig zu bezahlen: Denn Reisenden, die Bußgeldbescheide aus dem Ausland „offen“ haben, droht möglicherweise beim nächsten Urlaub im selben Land eine böse Überraschung, so der ADAC. Denn rechtskräftige Bußen bleiben vollstreckbar und verjähren in Italien zum Beispiel erst nach fünf Jahren, in Spanien nach vier Jahren. Zu einer späteren Vollstreckung der Buße im Ausland kann es beispielsweise dann kommen, wenn Urlauber bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden. Sogar bei der Passkontrolle am Flughafen des Ziellandes können säumige Zahler auffallen.
Rabatt bei zügiger Bezahlung
Tatsache: Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils hohe Rabatte. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich. Besonders großzügig zeigen sich dabei Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.
Wer bei falschen Bescheiden hilft
Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden, Zweifeln oder Missverständnissen ist es ratsam, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und – gegebenenfalls mithilfe eines Anwalts im Urlaubsland – Einspruch einzulegen. Das betrifft beispielsweise Forderungen für Parkverstöße in Kroatien, die ein Notar aus dem kroatischen Pula verschickt, so der ADAC: Bei ausstehenden Parkgebühren von 10 bis 40 Euro verlangt er bis zu 350 Euro – unter anderem für Rechtsverfolgungskosten. Der EuGH hat kürzlich festgestellt, dass kroatische Notare hierzu nicht befugt sind.
Halter- oder Fahrerhaftung?
Gut zu wissen: Nichts zu befürchten hat grundsätzlich derjenige, der nicht selbst am Steuer saß. Zwar gilt in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung, in Deutschland kann jedoch grundsätzlich nur der Fahrer belangt werden. Eine Ausnahme gilt aber beispielsweise für Parkverstöße: Hier nimmt auch das deutsche Recht den Halter in die Verantwortung. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Daher können Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen gelassen ignoriert werden. Das BfJ leitet die Vollstreckung nur dann ein, wenn der Bescheid aus dem Ausland eine deutsche Übersetzung enthält, die zumindest den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Geht es um einen Fall der Kfz-Halterhaftung, bei dem der Halter in Anspruch genommen werden soll, ohne jedoch für den Verkehrsverstoß verantwortlich zu sein, sollte er das dem BfJ unbedingt mitteilen.