Einem neuen Arbeitsverhältnis geht oft eine Probezeit voraus, die beide Seiten vor späteren Überraschungen schützt. In dieser Zeit haben Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Gelegenheit herauszufinden, ob die Chemie zwischen ihnen stimmt und ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich ist.
Grundsätzlich gilt während der Probezeit gleiches Recht wie bei Dauerarbeitsverhältnissen. Das gilt allerdings nur eingeschränkt für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, weil hier in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld am Zuge ist. Es gibt allerdings mehrere Sonderregelungen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind.
Art der Probezeit
Eine Probezeit kann dem eigentlichen Arbeitsverhältnis vorangehen („endbefristet“ sein); sie endet, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden müsste. Oder: Das von vornherein nicht befristete Arbeitsverhältnis bleibt nahtlos bestehen, wenn während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen wird.
Dauer der Probezeit
Im Normalfall wird eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart – je nach den Ansprüchen des neuen Arbeitsplatzes; das ist meistens im Tarifvertrag geregelt oder individuell vereinbart. Bei Auszubildenden ist eine Probezeit von mindestens einem und maximal vier Monaten Pflicht; vier Monate sind allerdings die Regel – verständlich, geht es doch um das erste Herantasten an einem völlig neuen Bereich des Lebens.
Krankheit
Fällt der Arbeitnehmer in der Probezeit für längere Zeit wegen Krankheit aus, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Testphase entsprechend verlängert wird. Weitet sich dadurch die Probezeit auf über sechs Monate aus, so gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz, der eine Entlassung durch den Arbeitgeber erschweren würde.
Kündigungsfristen
Während der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen; Es handelt sich ja um einen Testlauf. Anderes gilt natürlich, wenn im Tarifvertrag andere Fristen vorgesehen sind.
Urlaub
Auch in den Probemonaten wird schon Urlaub angesammelt (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs). Freinehmen darf man bei einem neuen Arbeitgeber aber theoretisch auch schon innerhalb dieser Eingewöhnungszeit, wobei der Kulanz des Chefs keine Grenzen gesetzt sind. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortgesetzt, so wird der auf die Zeit des angesparten Urlaubs entfallende Verdienstanteil („Urlaubsentgelt“) ausgezahlt.
Verdienst
Ist das Gehalt tarifgebunden, so darf in der Probezeit nicht weniger gezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber übertariflich, so kann vorgesehen sein, dass das Gehalt erst nach der Probezeit aufgestockt wird. MAIK HEITMANN