Vor einer Operation schwingt im Regelfall immer auch eine Portion Unsicherheit und Angst mit. Und sei der Eingriff im Vorfeld auch als noch so risikofrei eingestuft. Patienten werden zudem immer aufgeklärter und auch kritischer gegenüber dem, was die medizinischen Abteilungen mit ihnen vorhaben. Deswegen befragen viele Betroffene einen weiteren Spezialisten, um sich eine sogenannte Zweitmeinung einzuholen.
Jeder darf zweiten Arzt aufsuchen
Jeder gesetzlich Krankenversicherte darf einen weiteren Arzt aufsuchen, um sich eine zweite Meinung einzuholen. Gesetzliches Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht für Patienten bei „planbaren, mengenanfälligen Eingriffen“, bedeutet: Die Operation muss nicht heute oder morgen sein. Im Dezember 2018 wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (in dem Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen ihre Meinungen vertreten) beschlossen, einen solchen rechtlichen Zweitmeinungsanspruch ganz konkret für Eingriffe an den Mandeln und bei Gebärmutterentfernungen festzulegen. Der Grund dafür ist, dass bei Mandeln und Gebärmutter der Verdacht besteht, dass zu oft operiert wird.
Recht auf Einsicht in Patientenakte
Nun dürfen gesetzlich Krankenversicherte ohnehin den Arzt frei wählen, sodass es eigentlich unproblematisch ist, auch bei anderen Behandlungen einen weiteren Mediziner zu Rate zu ziehen. Auch der Zweitbehandler kann seine Beratungsleistung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Es macht allerdings Sinn – auch um Kosten und Aufwand zu sparen –, den behandelnden Arzt darüber zu informieren, dass eine zweite Meinung eingeholt werden soll und ihn deswegen zu bitten, Berichte, Laborwerte oder Röntgenbilder auszuhändigen.
Zudem haben Patienten ein Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte. Sie können auch elektronische Abschriften von der Akte verlangen. Dadurch werden überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen vermieden. Der Arzt muss Kopien aushändigen – darf sich die aber bezahlen lassen. Gerichte genehmigen im Regelfall 50 Cent für 50 Blatt. Geht es darüber hinaus, wird es günstiger. Das Saarländische Oberlandesgericht zum Beispiel hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem mehr als 900 Seiten Akte ausgedruckt werden sollten. Es billigte ab dem 51. Blatt nur noch 15 Cent pro Seite zu (AZ: 1 U 57/16).
Aufklärung zehn Tage vor der Operation
Steht eine Mandel- oder Gebärmutter-Operation bevor, so besteht das Recht auf eine Zweitmeinung nach der neuen Richtlinie. Das bedeutet, dass der Arzt den Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über diese aufklären muss. Auch muss der Patient darüber informiert werden, dass er seine Behandlungsunterlagen einsehen kann und seine Krankenkasse in diesen Fällen auch die Kosten für die Kopien übernimmt. Außerdem muss der Arzt auf Listen mit zugelassenen Zweitgutachtern hinweisen, die für die Begutachtung der noch festzulegenden Eingriffe ausreichend qualifiziert sind.
Extras der Krankenkassen
Es gibt Krankenkassen, die ihren Versicherten auch bei anstehenden Operationen eine „offizielle“ ärztliche Zweitmeinung bezahlen, die nicht vom Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst sind. Das kann bei der eigenen Kasse erfragt werden. Von Kasse zu Kasse unterschiedlich ist der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens. Teilweise wickeln die Krankenkassen das online ab, worüber die Unterlagen hochgeladen werden können und auch beraten wird. Der andere Teil vermittelt einen Termin bei kooperierenden Spezialisten.
Zweitmeinungsverfahren sollen konkrete Qualitätsvorgaben einhalten: sowohl was die Güte der Einschätzung selbst angeht als auch die Qualifikation des Arztes, der sie abgibt. Diese Anforderungen gelten allerdings nur für die noch nicht konkret benannten Operationen, die „zweitmeinungsfähig“ sind. Ansonsten gibt es keine konkreten Vorgaben. Neben den Krankenkassen gibt es auch private Gutachterbüros, die sich auf Zweitmeinungen spezialisiert haben. Diese Expertisen muss der Patient aber selbst bezahlen.
Darum dreht sich die aktuelle Debatte
Der Präsident der Kassenärztlichen Vereinigung, Andreas Gassen, hatte Einschränkungen bei der freien Arztwahl gefordert, was auf breiten Widerstand traf. Wer sich verpflichte, sich auf einen koordinierenden Arzt zu beschränken, sollte von einem günstigeren Kassentarif profitieren. Wer dagegen jederzeit zu jedem Arzt gehen wolle, müsse mehr bezahlen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen stieß der Vorstoß auf Unverständnis.