Wenn die Kinder online einkaufen

von Redaktion

Sonderangebote, neue Funktionen im Online-Spiel – alles nur ein paar Klicks entfernt. Kinder können schnell mehr ausgeben als ihre Eltern gut finden. Gibt es nach dem Kauf ein Zurück? Horst Lais, Fachanwalt für IT-Recht, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Böse Überraschung: Auf dem Handy des 12-jährigen Sebastian ist ein teures Spieleabo, der Paketbote bringt einen neuen Laptop für die 15-Jährige Larissa. Und beide Jugendlichen haben ihre Bestellungen nicht mit den Eltern abgesprochen. Die sind entsprechend entsetzt: Denn Abo und Laptop sprengen den Kostenrahmen. Und nun?

„Wenn Eltern davon erfahren, müssen sie sofort reagieren“, rät Fachanwalt Horst Leis. Meist lasse sich eine Lösung finden.

Taschengeld-Paragraf

Kann man den Online-Kauf des Kindes rückgängig machen?

In den meisten Fällen schon, so Leis. „Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, sie können gar keine Verträge abschließen. Bei Kindern ab sieben Jahren müssen die Eltern zustimmen, damit ein Vertrag wirksam wird.

Das heißt: Wenn das Kind etwas ohne Rücksprache kauft und Eltern sich darauf berufen, dass sie nicht zugestimmt haben, ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Er muss nicht widerrufen oder angefochten werden.

Eine Ausnahme gibt es allerdings. Und zwar, wenn das Kind nur einmal maximal so viel Geld zahlen muss, wie es von seinen Eltern bekommt. Der sogenannte Taschengeld-Paragraf besagt, dass der Heranwachsende Verträge des täglichen Lebens abschließen kann. Wenn Eltern Jugendlichen zehn Euro geben, dürfen sie diese so ausgeben, wie sie es möchten. Anders ist es, wenn der Nachwuchs einen Vertrag schließt und jeden Monat zehn Euro zahlen muss. Das ist mehr als die Eltern wollten. Dann ist ihre Genehmigung notwendig – oder der Vertrag nichtig.

Kauf verweigern

Wie sollten Eltern nach einem zu teuren Kauf reagieren? Leis empfiehlt, umgehend zu reagieren, dem Verkäufer zu schreiben und das Produkt zurückzusenden. Dabei sollten Eltern aber auf ihre Formulierung achten. Ansonsten verstehe der Verkäufer vielleicht nicht gleich, worum es gehe. Leis: „Das ist kein Widerruf. Richtig ist: Sie verweigern die Genehmigung oder geben keine Elterneinwilligung.“

Alles zurückschicken

Anschließend muss das Produkt unbeschädigt zurückgesendet werden, am besten dokumentiert.

Bei Computerprogrammen muss man zum Beispiel sichergehen, dass sie überall deinstalliert wurden. Wenn etwas gekauft und heruntergeladen wurde, gilt das Gleiche: Das unterliegt genauso dem Genehmigungsvorbehalt, wenn es mit Kosten verbunden ist.

Alle bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten, soweit das möglich ist. Hat der Jugendliche ein Abo schon eine Weile genutzt, muss man eventuell einen Monat zahlen – ist aber nicht für ein Jahr gebunden.

Und was passiert, wenn sich der Nachwuchs beim Kauf als volljährig ausgegeben hat?

Leis: „Der Verkäufer muss selbst dafür sorgen, dass er weiß, wie alt sein Vertragspartner ist, vor allem, wenn ein Geschäft nicht unter den Taschengeld-Paragrafen fällt. Zum Beispiel, indem er etwas über eine Kreditkarte bezahlen lässt, weil die ja nicht an Minderjährige ausgegeben wird. Optimalerweise lässt er sich einen Ausweis zeigen.“

Vorwurf der Mitschuld

Macht das Kind falsche Angaben, kann man Eltern allerdings unter Umständen ein Mitverschulden vorwerfen. Zum Beispiel dann, wenn sie ihrem Kind ein Handy geben, auf dem ihre Kontodaten dauerhaft gespeichert und freigeschaltet sind und die Kinder so zum Beispiel alleine Apps kaufen können. Dann könnten die Eltern schadenersatzpflichtig sein. Laut Leis kommt es aber auch in diesem Fällen immer darauf an: Mit welchem Verhalten mussten die Eltern rechnen? Je älter der Nachwuchs sei, desto mehr Freiraum müsse man ihm auch zugestehen dürfen.

Über die Haftungsfrage entscheidet im Zweifel ein Gericht. So wie im Fall eines 16-Jährigen aus Frankfurt (Aktenzeichen 32 C 2689/09-48), der über das ebay-Konto seines Vaters für 400 Euro ein Smartphone gekauft hatte. Der Vater musste zahlen. Dem Gericht zufolge haftet der Inhaber eines Kontos bei ebay grundsätzlich für dessen Benutzung durch Unberechtigte. Deshalb empfehlen Experten Eltern unbedingt, alle Online-Konten gut zu sichern und sich immer auszuloggen.

Nutzen Kinder dieselben Geräte wie ihre Eltern, sollte man ihnen immer eigene Zugänge einrichten. dpa, mdp

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