LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Missstände bei der Abwicklung des Erbes

Thomas P.: „Ein Ehepartner erkrankt und eines seiner Kinder wird Betreuer für alle Aufgabenkreise. Dem anderen Kind wird auf Nachfrage stets versichert, es wäre alles in Ordnung. Nach dem Tod des nicht-betreuten Ehepartners nehmen der verbliebene Ehepartner sowie das nicht betreuende Kind das Erbe an, das andere Kind schlägt aus. Im Zuge der Abwicklung des Erbes zeigt sich, dass es während der Betreuung zu diversen Missständen kam: So haben das betreuende Kind und der verstorbene Ehepartner zum Beispiel die Miete für den Laden im Haus der betreuten Person (Alleineigentümer des Mietshauses) mehrfach ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts gekürzt und fehlende Mieten wurden auch nicht angemahnt. Da das Kind, welches das Erbe angenommen hat (Erbteil zur Hälfte) ja für die Schulden des Erblassers in Höhe des Erbteils aufkommen muss, stellt sich hier die Frage, inwiefern dies auch für die Mietschulden, die ja durch eine Pflichtverletzung des betreuenden Kindes (kein vom Betreuungsgericht genehmigter Änderungsvertrag, keine Mahnung) entstanden sind, gilt? Der entstandene Schaden beträgt mehrere Zehntausend Euro. Das betreuende Kind hatte dem verstorbenen Ehepartner sogar eine Kontovollmacht über das Konto des zu betreuenden Ehepartners erteilt, wodurch es zu unrechtmäßigen Abhebungen kam. Inwiefern steht der Betreuer hierfür gerade und inwiefern steht er in der Haftung?

Ein Betreuer haftet für jeden von ihm schuldhaft verursachten Schaden gemäß den Paragrafen 1908i Absatz 1 BGB und 1833 BGB. Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten eine Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Beispielsweise ist er ni

Samstag, 17. Januar 2026

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