Die Grundsteuer erheben Städte und Gemeinden von Hauseigentümern. Vermieter können die Ausgaben allerdings auf ihre Mieter umlegen. Voraussetzung dafür ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB), dass dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Teilweise wird dafür auch der Begriff öffentliche Lasten des Grundstücks verwendet.
Dort wird auch der Verteilerschlüssel angegeben, erklärt Ulrich Ropertz vom DMB. Fehlt dieser, werde die Grundsteuer zwischen den Mietern anteilig nach der Wohnfläche aufgeteilt. Im Mietvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass Mieter in Wohnungen mit mehr Bewohnern mehr zahlen.
In der jährlichen Betriebskostenabrechnung taucht die Grundsteuer dann ebenso wie etwa Müllabfuhr und Versicherungen auf. Der Vermieter darf diese Posten laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aber nicht zusammenfassen. Werden sie nicht getrennt aufgelistet, kann die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam sein (Az.: VIII ZR 285/15).