Bei Ihrer Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um eine Mehrhausanlage, die bisher wie zwei Untergemeinschaften geführt und verwaltet wurde. Eine solche Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein Sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten muss jedoch in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vereinbart sein.
Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach dem neuen Hausverwalter in den Unterlagen nicht auffindbar. Auch die Tatsache, dass in der Teilungserklärung die Flurstücksnummern beider Grundstücke aufgeführt sind, ändert hieran nichts, da ein Grundstück im Rechtssinne auch aus mehreren Flurstücksnummern bestehen kann. Bei den beiden Wohnblöcken handelte es sich somit um eine einzige Eigentümergemeinschaft, die bisher allerdings ohne rechtliche Grundlage in zwei Untergemeinschaften aufgeteilt war.
Ob die bei den jeweiligen Eigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse letztlich nur anfechtbar (dann bestandskräftig) oder gar nichtig (dann unwirksam) waren, bedarf bei der Fragestellung keinerlei Erörterung. In jeden Fall handelt der neue Verwalter rechtmäßig, wenn er diese beiden Untergemeinschaften wieder zu einer einzigen Eigentümergemeinschaft zusammenfasst und entsprechend verwaltet.
Wenn Sie die bisherige Verwaltungspraxis mit den Untergemeinschaften weiterführen wollen, so ist dies nur dadurch möglich, dass in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung entsprechende Vereinbarungen zu Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen aufgenommen werden. Diese gelten jedoch nur im Innenverhältnis, da im Außenverhältnis weiterhin nur die Gesamtgemeinschaft rechts- und parteifähig ist und daher alle Zahlungen/Rechnungen nur auf den Namen der Gesamtgemeinschaft erteilt werden können.
Da die in die Teilungserklärung einzufügenden Vereinbarungen nur allstimmig (also mit Zustimmung eines jeden einzelnen Eigentümers) vereinbart werden können und diese Vereinbarungen jeder einzelne Wohnungseigentümer notariell beurkunden muss, ist es zumindest fraglich, ob in einer solchen Wohnungseigentumsanlage von 42 Wohnungen/Eigentümern eine solche Einigkeit erzielt werden kann.