LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Erbschaftsteuer auch für Österreicher

von Redaktion

Christiane B.: „Seit 30 Jahren habe ich (Österreicherin) meinen Wohnsitz in München. Nun ist meine Mutter verstorben und hinterlässt ein Erbe, bestehend aus Immobilien, Wertpapieren und Sparbüchern, aufgeteilt auf ihre Töchter. In Österreich wurde die Erbschaftsteuer abgeschafft, einzig die Grunderwerbssteuer auf Immobilien ist zu entrichten. Gilt für mich nun auch das österreichische Gesetz, da die gesamte Abwicklung in Österreich vollzogen wird?“

Seit August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahmen von Dänemark, Irland und Großbritannien die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Danach gilt, dass der gesamte Nachlass grundsätzlich in dem EU-Staat abgewickelt wird, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung des Nachlasses richtet sich also auch für Sie nach österreichischem Recht und zuständig ist das Gericht in Österreich. Die EU-Erb-VO regelt aber keine steuerlichen Fragen. Hinsichtlich der deutschen Erbschaftsteuer besteht unter anderem dann eine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erwerber (Erbe) ein Inländer ist. Als Inländer gelten dabei unter anderem natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie unterliegen also grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder beträgt 400 000 Euro.

Artikel 4 von 5