Seit August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahmen von Dänemark, Irland und Großbritannien die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Danach gilt, dass der gesamte Nachlass grundsätzlich in dem EU-Staat abgewickelt wird, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung des Nachlasses richtet sich also auch für Sie nach österreichischem Recht und zuständig ist das Gericht in Österreich. Die EU-Erb-VO regelt aber keine steuerlichen Fragen. Hinsichtlich der deutschen Erbschaftsteuer besteht unter anderem dann eine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erwerber (Erbe) ein Inländer ist. Als Inländer gelten dabei unter anderem natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie unterliegen also grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder beträgt 400 000 Euro.