LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Urlaubstage im Mutterschutz

von Redaktion

Barbara M.: Soweit ich weiß, habe ich auch im Mutterschutz Anspruch auf Urlaub. Stimmt das tatsächlich? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen und wie viele Urlaubstage stehen mir nach der Beendigung meiner Elternzeit zu? Die Eckdaten: Meine Tochter kam am 19. Januar 2017 zur Welt; der errechnete Geburtstermin war 5. Februar. Seit 25. Dezember 2016 war ich in Mutterschutz (also sechs Wochen vor dem errechneten Termin), der dann bis Ende März/Anfang April 2017 ging (sprich: acht Wochen nach dem errechneten Termin). Nach dem Mutterschutz war ich bis Ende Februar 2018 in Elternzeit; seit 1. März 2018 arbeite ich Teilzeit in Elternzeit (80 Prozent) – dies endet zum 18. Januar 2020 nach drei Jahren Elternzeit.“

Sie haben Recht: Die Zeiten der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung werden bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt. Deshalb wird Ihr Urlaubsanspruch für 2017 von 30 Tagen aufgrund Ihres Mutterschutzes nicht geschmälert. Urlaubsverringernd wirkt sich allerdings gemäß Paragraf 17 I des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes jeder volle Kalendermonat der Elternzeit aus, in dem Sie für Ihren Arbeitgeber keine Teilzeitarbeit leisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Kürzungswillen zum Ausdruck bringt. Ich unterstelle, dass dies bereits geschehen ist oder bis zum Ablauf der Elternzeit noch geschehen wird. Da Ihr Mutterschutz gemäß Paragraf 6 Abs. I Satz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit Ablauf des 2. April 2017 geendet hat, waren Sie 2017 nur acht volle Kalendermonate in Elternzeit. Sie haben also Urlaubsansprüche für vier Monate erworben. Das sind in Ihrem Fall 30 geteilt durch 12 mal 4 – das entspricht 10 Urlaubstagen. Nach Aufnahme Ihrer Teilzeitarbeit ab 1. März 2018 (ich unterstelle bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber) stehen Ihnen für 2018 zehn Zwölftel Ihres hierfür vereinbarten Jahresurlaubs zu.

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