Sie haben Recht: Die Zeiten der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung werden bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt. Deshalb wird Ihr Urlaubsanspruch für 2017 von 30 Tagen aufgrund Ihres Mutterschutzes nicht geschmälert. Urlaubsverringernd wirkt sich allerdings gemäß Paragraf 17 I des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes jeder volle Kalendermonat der Elternzeit aus, in dem Sie für Ihren Arbeitgeber keine Teilzeitarbeit leisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Kürzungswillen zum Ausdruck bringt. Ich unterstelle, dass dies bereits geschehen ist oder bis zum Ablauf der Elternzeit noch geschehen wird. Da Ihr Mutterschutz gemäß Paragraf 6 Abs. I Satz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit Ablauf des 2. April 2017 geendet hat, waren Sie 2017 nur acht volle Kalendermonate in Elternzeit. Sie haben also Urlaubsansprüche für vier Monate erworben. Das sind in Ihrem Fall 30 geteilt durch 12 mal 4 – das entspricht 10 Urlaubstagen. Nach Aufnahme Ihrer Teilzeitarbeit ab 1. März 2018 (ich unterstelle bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber) stehen Ihnen für 2018 zehn Zwölftel Ihres hierfür vereinbarten Jahresurlaubs zu.