Plötzlich krank – und keiner da, der sich zu Hause um alles kümmert. Gut, wenn in solch einem Fall eine Haushaltshilfe einspringen und wichtige Aufgaben zu Hause übernehmen kann. In ihrer Dezember-Ausgabe informiert die Zeitschrift „Finanztest“ darüber, wann gesetzlich Krankenversicherte eine Haushaltshilfe von ihrer Krankenkasse bekommen.
Einen Anspruch haben demnach vor allem Eltern mit kleinen Kindern bei schwerer Krankheit, Schwangerschaft und OP unter bestimmten Voraussetzungen. Die Finanztester haben auch untersucht, welche Krankenkassen mehr bieten als sie müssen. Die gute Nachricht: Viele große Kassen zahlen länger als vorgeschrieben oder auch noch, wenn die Kinder älter sind.
In welchen Situationen die Kasse zahlt
Alle gesetzlichen Krankenkassen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen, die im Wesentlichen in drei Situationen vorliegen:
. Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das Hilfe braucht, muss zu Hause versorgt werden und die für den Haushalt verantwortliche Aufsichtsperson ist nicht da. Sie wird zum Beispiel im Krankenhaus behandelt oder nimmt an einer ärztlich verordneten Kur- oder Rehamaßnahme teil.
. Ein Versicherter wurde im Krankenhaus behandelt und ist weiter gesundheitlich stark beeinträchtigt. Versicherte ohne Kinder bekommen maximal vier Wochen lang Hilfe, solche mit Kindern unter zwölf Jahren maximal 26 Wochen. Vorausgesetzt, die Hilfe ist so lange nötig und ein Arzt hat sie verordnet.
. Eine Schwangere braucht aufgrund von Beschwerden Hilfe, weil sie viel liegen muss oder nicht heben darf. Ursache der Beschwerden muss aber die Schwangerschaft selbst sein, nicht eine Krankheit oder ein anderer Umstand – zum Beispiel ein gebrochener Arm. Auch nach der Geburt zahlt die Kasse in manchen Fällen für Unterstützung im Haushalt – etwa bei Problemen nach einem Kaiserschnitt.
Viele Krankenkassen zahlen Extras
Viele Kassen bieten auch bei der Haushaltshilfe mehr als das Gesetz ihnen vorschreibt. Die „Finanztest“-Experten haben untersucht, wann die jeweils sechs größten Ersatz-, Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen sowie die Knappschaft als Extraleistung für eine Haushaltshilfe zahlen. Viele Kassen zahlen etwa auch, wenn Kinder schon zwölf oder älter sind, bei weniger schweren Erkrankungen oder länger als gesetzlich vorgeschrieben.
So zahlen TK, AOK Plus und HEK ihren Versicherten ohne Kinder zwei Wochen länger eine Haushaltshilfe als die gesetzlich festgelegten vier Wochen, die IKK Berlin Brandenburg immerhin eine weitere Woche, wenn sie zum Beispiel nach einer Bandscheibenoperation wieder zu Hause sind und ihre Beweglichkeit noch sehr stark eingeschränkt ist. Im begründeten Ausnahmefall zahlen auch AOK Bayern, AOK Baden-Württemberg, AOK Niedersachsen und IKK Südwest für ihre Versicherten ohne Kind länger als gesetzlich vorgesehen.
Für den Haushalt verantwortlich
Doch ganz gleich ob, gesetzliche Leistung oder Extra – die Haushaltshilfe gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die versicherte Person muss für den Haushalt verantwortlich sein. Andere Menschen, die im selben Haushalt leben, wie Ehe- oder Lebenspartner, können die Hausarbeit nicht übernehmen. Das ist etwa der Fall, wenn sie arbeiten gehen und tagsüber nicht zu Hause sind. Sie sind nicht verpflichtet, extra Urlaub zu nehmen. Zu den Tätigkeiten, die eine Haushaltshilfe übernimmt, gehören Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Einkaufen und das Kind versorgen und in den Kindergarten bringen.
Gebrochenes Bein und Migräne
Geht es um Erkrankungen, reichen Schnupfen oder Grippe nicht aus, um die gesetzlich festgelegte Leistung bei den Kassen zu bekommen. Dafür müssen Versicherte schwerer erkranken. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand in seiner Mobilität stark eingeschränkt ist – zum Beispiel, weil er nach einem Schlaganfall teilweise gelähmt ist oder sich nach einer Hüftoperation noch nicht allein versorgen kann.
Gewähren Kassen die Haushaltshilfe im Rahmen ihrer Extraleistung, zahlen manche oft schon bei weniger schweren Leiden, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Die Barmer kommt zum Beispiel für die Hilfe auf, wenn eine Versicherte mit kleinem Kind unter Migräne leidet und dadurch so stark eingeschränkt ist, dass sie den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Bahn BKK genehmigt die Unterstützung auch bei Grippe oder Magen-Darm-Leiden – immer unter der Voraussetzung, dass der Arzt die Haushaltshilfe verordnet.
Ärzte müssen Antrag gut begründen
Wer eine Haushaltshilfe beantragen möchte, findet den Antrag auf der Internetseite seiner Krankenkasse oder muss ihn telefonisch anfordern. Im besten Fall machen sich Patienten schon vor dem Arztgespräch Gedanken darüber, wofür und wie viele Stunden täglich sie die Unterstützung brauchen, denn auch das muss im Antrag stehen. Benita Ewest, Frauenärztin aus Berlin, weiß aus ihrer Praxis: „Es ist hilfreich, wenn die Patientin uns den Antrag mitbringt und teilweise schon ausgefüllt hat.“
Immer wieder hat die Gynäkologin mit solchen Formularen zu tun: „Bei einer drohenden Frühgeburt, aber auch bei einer Zwillingsschwangerschaft beantragen wir oft eine Haushaltshilfe für unsere Patientinnen.“ Schwangere müssen sich in diesen Fällen körperlich schonen und oft hinlegen. Dabei müssen sie häufig noch ältere Geschwisterkinder versorgen oder zum Kindergarten bringen.
Die Aufgabe von Ewest ist es in diesen Fällen, Beschwerden und Diagnosen in den Antrag zu schreiben und den Hilfebedarf gut zu begründen. „Dennoch ist es für uns manchmal schwer abzuschätzen, ob die jeweilige Krankenkasse einen Antrag genehmigt oder nicht“, sagt sie. Trotzdem ermutigt die Gynäkologin ihre Patientinnen dazu, eine Haushaltshilfe zu beantragen: „Es ist immer wichtig, es zu versuchen, wenn Bedarf besteht.“
Kasse übernimmt Organisation
Hat die Kasse den Antrag genehmigt, kümmert sie sich meist auch um die Organisation der Haushaltshilfe. Die meisten Krankenkassen haben Verträge mit Sozialstationen und privaten Dienstleistern, die die Unterstützung im Alltag übernehmen. Die Kosten rechnet der Dienstleister mit der Kasse meist direkt ab. Versicherte müssen nur den vorgeschriebenen Anteil zahlen: 10 Prozent der Kosten pro Tag – mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro.
Wer statt eines Fremden lieber Familienangehörige um Hilfe bittet, muss auch einen Antrag ausfüllen und das dort vermerken. Hilft ein Verwandter bis zum zweiten Grad – zum Beispiel Schwester, Schwager oder erwachsenes Kind –, erstattet die Kasse Fahrtkosten und Verdienstausfall bis zu einer „angemessenen“ Höhe. Was das genau heißt, erfahren Versicherte bei ihrer Krankenkasse.
Was Betroffene beachten sollten
Wer krank oder schwanger ist und Unterstützung beim Putzen, Kochen oder Einkaufen braucht, muss dies vom Arzt bescheinigen lassen. Die täglich benötigte Stundenzahl sollte nicht zu knapp kalkuliert sein. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu schicken. Das Formular gibt es bei der Krankenkasse online oder per Telefon. „Lassen Sie sich nicht verunsichern, falls Sie am Telefon abgewiesen werden“, so die Experten der „Finanztest“. „Bestehen Sie darauf, den Antrag zugeschickt zu bekommen.“