Kinder haften nur noch ausnahmsweise für ihre Eltern. Die Hilfe zur Pflege, eine staatliche Sozialleistung, ist keine Kleinigkeit: Vier Milliarden Euro zahlten die Sozialämter 2018 hierfür. Die Ämter springen für Pflegekosten – zum Beispiel in Pflegeheimen – ein: Sie zahlen vor allem für Kosten, die die gesetzliche Pflegeversicherung nicht deckt, und die die Betroffenen selbst nicht schultern können. Bislang gab es aber einen Pferdefuß: 77 Millionen holten sie sich 2018 von den Angehörigen der Pflegebedürftigen zurück, vor allem von deren Kindern. Das schreckte viele Betroffenen davon ab, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Zahlen ab 100 000 Euro Jahreseinkommen
Damit ist künftig weitgehend Schluss. Ab 2020 werden nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100 000 Euro für ihre pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Dazu zählt nicht nur das Arbeitsentgelt abzüglich Werbungskosten, sondern auch der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, alle Kapitaleinkünfte und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, dann zählt für die Einkommensgrenze nicht das Gesamteinkommen aller Kinder. Nur das Kind, das im Jahr auf mehr als 100 000 Euro kommt, muss zahlen. Dabei geht es nicht um das Familieneinkommen. Was Schwiegerkinder bekommen, bleibt unberücksichtigt. Ab Januar 2020 dürfen die Sozialämter die monatliche Unterstützungsrate in den meisten Fällen nicht mehr vom Konto einziehen.
Viele zahlten bisher freiwillig
Wichtiger ist jedoch: Viele Kinder von Pflegebedürftigen haben bislang freiwillig – und ohne Einschaltung des Sozialamtes – die durch das Einkommen der Pflegebedürftigen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten übernommen. So konnte man die Dinge „innerhalb der Familie“ regeln und vermied die ansonsten vom Amt geforderte völlige Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder. Doch genau diese Verpflichtung fällt ab 2020 ohnehin weg.
Dafür sorgt nicht nur der hohe Freibetrag, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene, erstaunlich bürokratiehemmende Vorgehensweise der Ämter. Weil nur wenige in Deutschland mehr als 100 000 Euro im Jahr verdienen, müssen die Sozialämter künftig im Regelfall erst einmal davon ausgehen, dass die Kinder der Pflegebedürftigen jährlich einen Betrag, der unterhalb dieser Grenze liegt, zur Verfügung haben und damit nicht zahlen müssen.
Belege nur noch in Ausnahmefällen
Die Sozialhilfeträger können nur in Ausnahmefällen, entsprechende Belege über das Einkommen verlangen (etwa den letzten Steuerbescheid). Und zwar dann, „wenn es hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze“ gibt, So steht es im Gesetzentwurf. Im Prinzip können die meisten erwachsenen Kinder damit die freiwillige Zahlung der bisher geleisteten Ausgleichsbeträge einstellen. Dann sollte beim örtlichen Sozialamt umgehend ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Das muss die pflegebedürftige Mutter oder der pflegebedürftige Vater selbst tun – außer, wenn die Kinder oder andere Personen hierfür eine Vollmacht haben. Das Sozialamt prüft dann, ob die betroffenen selbst bedürftig sind.
Ein Pflegebedürftiger muss alles offenlegen
Anders als die Kinder müssen die pflegebedürftigen Elternteile dagegen nach wie vor nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern auch ihr gesamtes Vermögen offenlegen. Das Einkommen muss – bis auf das sogenannte Taschengeld (derzeit: 114,48 Euro pro Monat) – voll eingesetzt werden, bevor das Sozialamt auch nur einen Cent zahlt. Beim Vermögen gilt ein Schonbetrag von lediglich 5000 Euro. Zum Vermögen zählt auch das eigene Haus oder die Eigentumswohnung, falls die sogenannte angemessene Größe (siehe Tabelle) überschritten wird. Darüber hinaus ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Häufig wird der Verkauf von Omas kleinem Häuschen bei Pflegebedarf unmittelbar zum Thema.
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Das sechsseitige Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 53 (62 Cent/Minute) bis 20. Dezember. Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Senden Sie einen mit 95 Cent frankierten Rückumschlag plus 1,55 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Elternunterhalt“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf.