LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Problem mit verkauftem Grundstück

von Redaktion

Anton K.: „Vor 20 Jahren habe ich ein Grundstück geerbt, das ich vor zehn Jahren verkauft habe. Durch diese Fläche verläuft schon seit vielen Jahren eine Abwasserleitung, die zu einem Anschluss an das örtliche Kanalnetz führt. Ob ein Eintrag in das Grundbuch vor dem Erbfall vorgenommen wurde, ist mir nicht bekannt. Der Käufer will nun das Grundstück bebauen und verlangt von mir die Verlegung des Kanals zu veranlassen und zu finanzieren. Ich wusste nichts von dieser Leitung, weshalb sie auch nicht Teil des Verkaufsgespräches war. Muss ich die Kosten tragen?“

Grundsätzlich müssen Sie die Kosten hierfür nicht tragen. Sollte das Grundstück tatsächlich wegen des Kanals nicht bebaut werden können und war dies schon zum Kaufvertragsschluss die erkennbare Intention des Käufers, stellt dies zunächst einmal einen Mangel dar. Daher hätte der Käufer auch im Grundsatz einen Anspruch auf Nachbesserung, also auf Verlegung des Kanals. Da der Kauf in Ihrem Fall aber bereits zehn Jahre zurückliegt und Sie von diesem Kanal nichts wussten, dürfte dieser Anspruch jedenfalls bereits verjährt sein, da diese bei Bauwerken in fünf Jahren verjähren, beginnende mit der Übergabe des Grundstücks, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Insoweit müssten Sie aber nachweisen, dass Sie tatsächlich nichts von dem Kanal wussten. Hierbei kommt es auch entscheidend darauf an, was im Grundbuch hierzu eingetragen war und welche Regelungen Sie im notariellen Kaufvertrag getroffen haben.

Sollte der Kanal nämlich im Grundbuch, beispielsweise in Form eines Leitungsrechts, eingetragen gewesen sein, hätten Sie zumindest davon wissen müssen. Um Ihren Fall daher abschließend beurteilen zu können, ist dringend eine Einsicht in das Grundbuch sowie in den Kaufvertrag erforderlich. Da der Käufer den seiner Meinung nach bestehenden Anspruch gegen Sie weiter geltend machen wird, rate ich Ihnen zur Abwehr dringend dazu, sich entsprechenden Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder Eigentümer-Verein zu einzuholen, dem Sie die benötigten Unterlagen vorlegen können.

Artikel 2 von 5