LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie sich die Strafklausel auswirkt

Erika L.: 1993 haben mein Mann und ich ein Berliner Testament aufgesetzt mit einer Strafklausel für unsere Söhne, für den Fall, dass sie im ersten Todesfall den Pflichtteil verlangen. Nun bin ich unsicher: Bin ich eigentlich nur Vorerbin und darf das Erbe lediglich nutzen, aber zum Beispiel nicht verkaufen? Zum anderen würden wir die Strafklausel nicht mehr ins Testament schreiben. Wenn ich den Kindern nun ihren Pflichtteil zukommen ließe, blieben sie dann Erben? Wie wird der Pflichtteil steuerlich behandelt? Wie komme ich an eine Bewertung unserer Immobilie?“

Ob Sie im Todesfall Ihres Mannes nur Vorerbin oder Vollerbin wären, hat nichts mit der Pflichtteilsstrafklausel zu tun. Wichtig ist, dass Sie beide hier genau formulieren. Wollen Sie eine alleinige Vollerbschaft, müssen Sie im Testament auch so formulieren. Die Söhne (oder andere Personen) bezeichne

Freitag, 22. Mai 2026

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