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Kann ich den Pflichtteil entziehen?

von Redaktion

Gunnar E.: „Ich habe vor 20 Jahren wieder geheiratet. Mein Reihenhaus habe ich 2015 grundbuchmäßig geteilt, 70 Prozent gehören mir, 30 Prozent meiner Frau. Ich habe einen Sohn aus erster Ehe. Meinem Sohn habe ich 1999 bei meiner Wiederverheiratung den Pflichtteil entzogen, da er wegen eines Deliktes über zwei Jahre im Gefängnis verbrachte. Ich möchte, dass meine Frau zu 60 Prozent und die Tochter meiner Frau zu 40 Prozent erbt. Ich weiß aber nicht, ob der Pflichtteilsentzug wirksam ist. Was würde mein Sohn bekommen, falls nicht?“

Als Pflichtteil erhält Ihr Sohn vom Nachlass die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Wie hoch die gesetzliche Erbquote ist, richtet sich für Ihren enterbten Sohn danach, wie viele Geschwister zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden sind und ob der Ehepartner des Erblassers lebt. Da Sie keine weiteren leiblichen Kinder mehr haben – die Tochter Ihrer jetzigen Frau ist nicht Ihr leibliches Kind, sondern nur Ihr Stiefkind – kommt es allein darauf an, ob zum Zeitpunkt des Erbfalles Ihre Ehefrau noch lebt. Wenn das der Fall ist, kommt es für die Höhe der Erbquote noch darauf an, in welchem Güterstand Sie mit Ihrer Frau gelebt haben. Sollten Sie keinen Ehevertrag gemacht haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für diesen Fall beträgt die Erbquote Ihrer Ehefrau 50 Prozent vom Nachlass und daneben erhielte Ihr Sohn 50 Prozent, sodass im Ergebnis Ihr Sohn 25 Prozent des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil erhielte. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung und richtet sich gegen den/die Erben. Um den Pflichtteil zu berechnen, muss daher der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Dem Wert des Nachlasses werden im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dabei Schenkungen zugerechnet, die innerhalb der letzten zehn Jahre vom Erblasser an Dritte gemacht wurden. Bei Schenkungen unter Ehegatten (wie hier die Übertragung des 30-Prozent-Miteigentumsanteils an Ihre Ehefrau im Jahr 2015) beginnt die Zehnjahresfrist ausnahmsweise erst bei Auflösung der Ehe – also Wirksamwerden einer Scheidung – zu laufen, sodass im Ergebnis der Wert des 30-Prozent-Anteils bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist. Anzusetzen ist nach dem Niederstwertprinzip entweder der Wert des 30-Prozent-Grundstücksanteils zum Zeitpunkt des Erbfalls oder zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung – je nachdem, welcher Wert geringer ist.

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